Hafte ich als Mieter für Fehler meines Handwerkers?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 05.07.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein durchschnittlich vertrauenswürdiger Mieter wird sich zur Durchführung von Arbeiten eines entsprechenden Fachmanns bedienen; das ausnahmsweise Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und der notwendigen Aufmerksamkeit bei diesem Fachmann kann ihm regelmäßig nicht vorgeworfen werden.OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019
- Kein Widerspruch zu der Judikatur über das Einstehenmüssen des Mieters für das Verhalten seiner Hausgenossen, Gäste und Unterbestandnehmer (vgl dazu RS0026282, RS0070371).OGH 2 Ob 164/11y, 08.03.2012
- Es kann nicht gesagt werden, der Mieter müsse sich ohne weiteres das Verhalten jener Frau anrechnen lassen, welche die WC-Tür geschlossen und damit das Einfrieren der Wasserleitung verursacht hatte. Ein Vorbringen, wonach der Beklagte die Unfähigkeit der betreffenden, namentlich nicht bekannten Frau hätte erkennen müssen, wurde nicht erstattet. Es wurde auch nicht behauptet, dass es sich bei ihr um eine Mitbewohnerin oder Unterbestandnehmerin handle, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat.OGH 3 Ob 65/99a, 28.10.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020881 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die gewöhnliche Abnützung der Wohnung müssen Sie als Mieter nicht einstehen. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen haften Sie aber sehr wohl. Das gilt auch, wenn nicht Sie selbst, sondern eine von Ihnen beauftragte Firma oder eine Person, der Sie die Nutzung überlassen haben, den Schaden verursacht hat.
Der Mieter haftet für Beschädigungen des Mietobjekts und kann sich nur durch den Nachweis fehlenden Verschuldens befreien. Wusste der Vermieter, dass ein unbefugter Handwerker im Auftrag des Mieters arbeitet, liegt darin kein Verzicht auf diese Haftung. Wer im Pfusch arbeiten lässt, muss mit unfachgemäßer Ausführung rechnen und trifft daher ein Verschulden.