Muss ich für normale Abnützung der Mietwohnung zahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Bestandnehmer haftet nicht bei einem vertragsmäßigen (=schonenden) Gebrauch der Bestandsache und für die sich daraus ergebende gewöhnliche Abnutzung.OGH 6 Ob 272/08f, 16.10.2009
- § 1111 ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnutzung des Bestandobjekts.OGH 6 Ob 272/08f, 16.10.2009
- § 1109 ABGB regelt den Zeitpunkt, in dem der Bestandnehmer das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandverhältnisses zurückzustellen hat, wogegen § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung (bzw übermäßige Abnutzung) der Bestandsache zum Gegenstand hat.OGH 1 Ob 195/01k, 22.10.2001
- § 1111 ABGB unterscheidet bei der Beschädigung des Mietstücks oder Pachtstücks nicht, welcher Grad des Verschuldens vorliegt; es ist daher nicht erkennbar, weshalb eine vorsätzliche Beschädigung nicht unter die Präklusivfrist fallen soll.OGH 3 Ob 1536/91, 26.06.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020675 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 4 Ob 44/25m, 29.09.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die gewöhnliche Abnützung der Wohnung müssen Sie als Mieter nicht einstehen. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen haften Sie aber sehr wohl. Das gilt auch, wenn nicht Sie selbst, sondern eine von Ihnen beauftragte Firma oder eine Person, der Sie die Nutzung überlassen haben, den Schaden verursacht hat.
Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.