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Muss ich für normale Abnützung der Mietwohnung zahlen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter, Untermieter
Nein. Sie haften nur für Schäden oder übermäßige Abnutzung, die Sie oder ein Untermieter verschuldet haben. Für die gewöhnliche Abnutzung durch schonenden, vertragsgemäßen Gebrauch müssen Sie nichts zahlen, und für bloßen Zufall haften Sie ebenfalls nicht. Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an: Auch absichtliche Beschädigungen fallen unter dieselbe Jahresfrist, innerhalb derer der Vermieter fordern muss.

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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (9 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1955)

Zur Haftung nach dieser Gesetzesstelle.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020675 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Haftung des Mieters für Schäden

Für die gewöhnliche Abnützung der Wohnung müssen Sie als Mieter nicht einstehen. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen haften Sie aber sehr wohl. Das gilt auch, wenn nicht Sie selbst, sondern eine von Ihnen beauftragte Firma oder eine Person, der Sie die Nutzung überlassen haben, den Schaden verursacht hat.

günstig für Vermieter Benützungsentgelt nach Vertragsende

Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.

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