Muss ich als Mieter für normale Abnützung zahlen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Klausel zu erweiterter Erhaltungspflicht des Mieters hinsichtlich Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt.OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024
- Hier: Verbandsverfahren.OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024
- Hier: Veränderungen des Mietobjekts, die für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Mietobjekts erforderlich sind und die leicht zu beseitigen sind und keine wichtigen Interessen des Vermieters oder anderer Mieter beeinträchtigen sind der gewöhnlichen Abnutzung iSd Rsp zu § 1109 ABGB gleichzuhalten.OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024
- Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das gänzliche, sämtliche Bohrungen bei Fliesen umfassende Verbot bedeute eine unsachliche Einschränkung des üblichen Gebrauchsrechts des Mieters, ist nicht zu beanstanden.OGH 2 Ob 36/23t, 21.03.2023
- Hier: Verbandsprozess.OGH 2 Ob 36/23t, 21.03.2023
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Die Abnutzung nimmt einer Wertsicherungsklausel für den Mietzins daher nicht die sachliche Rechtfertigung.OGH 6 Ob 226/18f, 25.04.2019
- Unwesentliche Veränderungen gehören in der Regel zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Bestandobjekts und stellen per se noch keine Zustandsverschlechterung dar. Im Regelfall sind sie daher der „gewöhnlichen Abnutzung“ im Sinne des der vorgenannten Rechtsprechung zu § 1109 ABGB gleichzuhalten, für die der Mieter nach § 1111 ABGB nicht haftet und für die keine Wiederherstellungspflicht besteht.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Eine derartige Abnutzung ist zwingende Folge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, für den der Vermieter ohnedies ein Entgelt erhält.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die eine Verpflichtung des Mieters zur Renovierung des Bestandgegenstands auch bei Abnützung durch bloß bestimmungsgemäßen Gebrauch enthält, ist für den Mieter gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 3).OGH 2 Ob 73/10i, 22.12.2010
- § 1111 ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der „missbräuchlichen" Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung.OGH 8 Ob 44/09t, 19.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020760 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 23.
- OGH 6 Ob 158/25s, 22.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 67/25h, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 36/23t, 21.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 79/19g, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 226/18f, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.
Ziehen Sie nach der Aufkündigung nicht rechtzeitig aus der Wohnung aus, müssen Sie für die weitere Benützung einen angemessenen Geldbetrag leisten. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Angemessen ist der Betrag, der für die Wohnung am örtlichen Markt erzielbar wäre; der bisher vereinbarte Mietzins ist dafür nicht maßgeblich.