Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 44/25m
Worum es ging: Muss ich für normale Abnützung der Mietwohnung zahlen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Sie haften nur für Schäden oder übermäßige Abnutzung, die Sie oder ein Untermieter verschuldet haben. Für die gewöhnliche Abnutzung durch schonenden, vertragsgemäßen Gebrauch müssen Sie nichts zahlen, und für bloßen Zufall haften Sie ebenfalls nicht. Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an: Auch absichtliche Beschädigungen fallen unter dieselbe Jahresfrist, innerhalb derer der Vermieter fordern muss.
Ja. Nach der Rückstellung muss er von sich aus tätig werden und die Wohnung auf Mängel untersuchen, denn die kurze Frist soll rasch Klarheit schaffen. Bei Schäden, die man objektiv erkennen kann, helfen ihm die allgemeinen Verjährungsregeln nicht weiter. Umgekehrt kann er einen Schaden auch dann noch fordern, wenn dieser vor sehr langer Zeit verursacht wurde, solange die Jahresfrist ab Rückgabe eingehalten ist.
Die Jahresfrist betrifft nur Ansprüche wegen Beschädigung oder übermäßiger Abnützung. Für das Verlangen, die Wohnung oder die Einrichtungsgegenstände selbst zurückzustellen, gilt sie nicht.
Die kurzen Fristen für Ansprüche nach Beendigung eines Kleingartenverhältnisses haben denselben Zweck wie die entsprechende Frist im Mietrecht. Nach der Rückgabe soll möglichst rasch feststehen, welche Ansprüche die Vertragspartner noch gegeneinander haben.
Nein, allein können Sie das nicht. Von einer vereinbarten Schriftform können Sie und Ihr Vertragspartner nur gemeinsam abgehen. Das ist auch mündlich und sogar stillschweigend möglich, selbst wenn Sie für das Abgehen wiederum Schriftform vereinbart hatten.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Wie eine Erklärung, ein Vertrag oder ein Vergleich rechtlich zu verstehen ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung und kann daher überprüft werden. Zieht das Gericht dagegen andere Beweismittel heran, um die Absicht der Parteien zu ermitteln, trifft es damit Tatsachenfeststellungen. Diese überprüft der Oberste Gerichtshof nicht mehr.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Haben Sie das Mietobjekt mit Erlaubnis umgebaut und es entgegen der Abrede bei Vertragsende nicht in den früheren Zustand zurückversetzt, unterliegen die Ansprüche des Vermieters ebenfalls der Jahresfrist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht, 28.11.2024, 1 R 119/42s-80
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1111 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.832 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Geschäftszahl
4Ob44/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * und 2. *, beide wohnhaft in *, und vertreten durch Dr. Frank Riel und andere Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen 34.137,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 1 R 119/42s-80, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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