Was muss ich mir vom Hauseigentümer gefallen lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 24.01.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Zumutbarkeit ist dabei das Ergebnis der Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Sie wird umso eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern.OGH 5 Ob 265/01h, 27.11.2001
- Ob und inwieweit eine Maßnahme des Bestandgebers dem Bestandnehmer zumutbar ist, kann in jedem Einzelfall nur auf Grund einer entsprechenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten entschieden werden.OGH 3 Ob 641/78, 29.09.1979
- Jedoch nur dann, wenn es sich um wirklich notwendige Maßnahmen des Hauseigentümers, ja um die einzige Möglichkeit, das Haus und dessen Bewohner vor Nachteilen zu bewahren, handelt.OGH 2 Ob 535/76, 09.09.1976
- Geringfügige Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse der Küche.OGH 4 Ob 611/75, 04.11.1975
- Antragung eines Wandbrunnens.OGH 5 Ob 19/66, 03.03.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1096 · Wechselseitige Rechte
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen Eingriffe des Hauseigentümers hinnehmen, soweit sie die Ausübung Ihrer Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden. Diese Pflicht besteht nur bei wirklich notwendigen Maßnahmen und nur dann, wenn es die einzige Möglichkeit ist, das Haus und seine Bewohner vor Nachteilen zu bewahren.
Wird in Ihre Mietrechte eingegriffen und bekommen Sie dafür eine Ersatzfläche, muss diese für Sie zumutbar sein; die Gerichte wägen dabei die Interessen beider Seiten ab. Eine Verkleinerung ist nicht von vornherein unzulässig, eine um ein Drittel kleinere Fläche wurde aber als unzumutbar angesehen. Diese Abwägung trifft das Gericht für Ihren Einzelfall.