Muss ich jede Verbesserung in meiner Wohnung hinnehmen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden.OGH 5 Ob 20/11v, 07.10.2011
- Auch im Fall einer Maßnahme nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG gilt zwar das Schonungsprinzip (§ 8 Abs 3 MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit und zwar in dem Sinn zu prüfen ist, das nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird; eine weitergehende Interessenabwägung (Zumutbarkeitsabwägung) = findet jedoch nicht statt.OGH 5 Ob 160/09d, 01.09.2009
- Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses unabhängig davon zu dulden, ob dem Vermieter ein besonderes, die Beeinträchtigungen des Mieters aufwiegendes oder gar übersteigendes Interesse zuzubilligen ist.OGH 5 Ob 202/00t, 05.09.2000
- Hier: Solange der ortsübliche Standard nicht unterschritten wird, muss der Mieter in Kauf nehmen, dass das Material der neuen Fenster dem Material der reparaturbedürftigen alten Fenster nicht gleichwertig ist. Dies gilt umso mehr, als es ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters ist, dass für die Außenfenster des Hauses ein einheitliches Material verwendet wird (Fensteraustausch: Holzfenster oder Kunststofffenster).OGH 5 Ob 15/96, 27.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069474 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 11.
- OGH 5 Ob 16/25a, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/22x, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 154/22s, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 153/22v, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 145/22t, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 57/21z, 27.07.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 8 · Umfang des Benützungsrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Müssen Sie als Mieter Beeinträchtigungen Ihres Mietrechts hinnehmen, gebührt Ihnen dafür eine angemessene Entschädigung. Diese umfasst Ihr gesamtes persönliches Interesse daran, dass Ihr Mietrecht unangetastet bleibt, bezogen auf Ihre jetzige Vermögenslage.
Sie müssen Eingriffe des Hauseigentümers hinnehmen, soweit sie die Ausübung Ihrer Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden. Diese Pflicht besteht nur bei wirklich notwendigen Maßnahmen und nur dann, wenn es die einzige Möglichkeit ist, das Haus und seine Bewohner vor Nachteilen zu bewahren.