Zum Inhalt springen

Muss ich dem Vermieter erst eine Frist zur Behebung setzen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Nur bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln. Dann müssen Sie zuerst unter Setzung einer angemessenen Frist die Behebung verlangen, bevor Sie den Vertrag vorzeitig auflösen dürfen. Verweigert der Vermieter die Behebung trotz Aufforderung, besteht das Auflösungsrecht auch bei weniger folgenschweren Mängeln; unbedeutende Mängel reichen dafür aber nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Nur bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln ist der Bestandnehmer verpflichtet, zunächst die Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist zu verlangen, ehe er von seinem Aufhebungsrecht Gebrauch machen kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020854 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Vorzeitige Auflösung wegen Mängeln

Nein. Unbedeutende und leicht behebbare Mängel berechtigen Sie nicht, den Vertrag sofort aufzulösen; verlangen Sie in diesem Fall die Behebung. Die vorzeitige Auflösung ist nur das äußerste Mittel. Sind gemietete Wohnräume aber gesundheitsschädlich, etwa bei Schimmel, dürfen Sie ohne Kündigung ausziehen.

günstig für Vermieter Sofortige Auflösung wegen Unbrauchbarkeit

Nein. Sie können den Vertrag nur dann sofort beenden, wenn der Mietgegenstand bereits jetzt für den vereinbarten Gebrauch unbrauchbar ist. Die bloße Sorge, dass ein solcher Zustand künftig eintreten könnte, genügt in der Regel nicht.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Schadenersatz wegen Mängeln der Wohnung
Mietrecht · Gesundheitsgefährdung und Erhaltungspflicht
Mietrecht · Kündigung statt vorzeitiger Auflösung