Muss ich dem Vermieter erst eine Frist zur Behebung setzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbst weniger folgenschwere Mängel, deren Geltendmachung nicht als Schikane gewertet werden kann, begründen das Auflösungsrecht, wenn der Vermieter trotz Aufforderung die Behebung verweigert.OGH 1 Ob 24/00m, 25.07.2000
- Ein nach Vertragsschluss aufgetretener Schimmelpilzbefall des Bestandobjekts im Keller auf einer Fläche von 3 bis 3,5 m2, im Stiegenabgang von 1 m2 und im Kinderzimmer von 1,5 m mal 0,3 m ist an sich schon nicht mehr unbedeutend.OGH 1 Ob 24/00m, 25.07.2000
- Hier: Schäden am Parkettboden im Wohnzimmer.OGH 6 Ob 42/99s, 28.05.1999
- Dieser Satz ist nicht dahingehende zu verstehen, daß unbedeutende Mängel überhaupt für die Vertragsauflösung ausreichen.OGH 7 Ob 715/83, 12.07.1984
- Nur wenn der Bestandgeber sich weigert, die erforderlichen Leistungen unverzüglich zu erbringen, ist die Setzung und Gewährung einer angemessenen Nachfrist möglich.OGH 5 Ob 571/81, 27.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020854 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 5 Ob 91/19x, 31.07.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Unbedeutende und leicht behebbare Mängel berechtigen Sie nicht, den Vertrag sofort aufzulösen; verlangen Sie in diesem Fall die Behebung. Die vorzeitige Auflösung ist nur das äußerste Mittel. Sind gemietete Wohnräume aber gesundheitsschädlich, etwa bei Schimmel, dürfen Sie ohne Kündigung ausziehen.
Nein. Sie können den Vertrag nur dann sofort beenden, wenn der Mietgegenstand bereits jetzt für den vereinbarten Gebrauch unbrauchbar ist. Die bloße Sorge, dass ein solcher Zustand künftig eintreten könnte, genügt in der Regel nicht.