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Darf ich den Mietvertrag wegen befürchteter künftiger Mängel sofort auflösen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Nein. Sie können den Vertrag nur dann sofort beenden, wenn der Mietgegenstand bereits jetzt für den vereinbarten Gebrauch unbrauchbar ist. Die bloße Sorge, dass ein solcher Zustand künftig eintreten könnte, genügt in der Regel nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Es muß ein Zustand eingetreten sein, wodurch die Bestandsache für den bedungenen Gebrauch untauglich wurde. Die Besorgnis, es könnte in Zukunft ein solcher Zustand entstehen, begründet in aller Regel noch kein Rücktrittsrecht des Bestandnehmers nach § 1117 ABGB.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Vorzeitige Auflösung des Mietvertrags

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.

günstig für Mieter Vorzeitige Auflösung bei unbrauchbarem Objekt

Können Sie das gemietete Objekt aus Gründen, die nicht in Ihrer Sphäre liegen, nicht wie vereinbart nutzen, dürfen Sie den Vertrag vorzeitig auflösen. Ob den Vermieter ein Verschulden trifft oder ob es sich um einen Zufall handelt, spielt dabei keine Rolle.

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