Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1117

§ 1117. Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluß gekannt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln. Dann müssen Sie zuerst unter Setzung einer angemessenen Frist die Behebung verlangen, bevor Sie den Vertrag vorzeitig auflösen dürfen. Verweigert der Vermieter die Behebung trotz Aufforderung, besteht das Auflösungsrecht auch bei weniger folgenschweren Mängeln; unbedeutende Mängel reichen dafür aber nicht.

Nein. Unbedeutende und leicht behebbare Mängel berechtigen Sie nicht, den Vertrag sofort aufzulösen; verlangen Sie in diesem Fall die Behebung. Die vorzeitige Auflösung ist nur das äußerste Mittel. Sind gemietete Wohnräume aber gesundheitsschädlich, etwa bei Schimmel, dürfen Sie ohne Kündigung ausziehen.

Verschafft oder erhält der Vermieter den vereinbarten Gebrauch nicht, haben Sie die Wahl: Sie können auf Erfüllung des Vertrages bestehen, vom Vertrag zurücktreten oder vorerst weniger oder keine Miete zahlen. Trifft den Vermieter ein Verschulden, muss er zusätzlich den Schaden ersetzen. Bei außergewöhnlichen Zufällen bleibt nur die Wahl zwischen Rücktritt und Minderung.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei anderen Verträgen einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Auflösung wirkt dabei nur für die Zukunft.

Beim Finanzierungsleasing lassen Sie die Leasinggesellschaft den gewünschten Gegenstand kaufen und ihn Ihnen dann mietweise überlassen. Die Laufzeit bleibt merklich hinter der erwarteten Gebrauchsdauer zurück. Zum Wesen des Leasingvertrags gehört, dass dem Leasingnehmer kein Kündigungsrecht zusteht.

Nein. Sie können den Vertrag nur dann sofort beenden, wenn der Mietgegenstand bereits jetzt für den vereinbarten Gebrauch unbrauchbar ist. Die bloße Sorge, dass ein solcher Zustand künftig eintreten könnte, genügt in der Regel nicht.

Wird das gepachtete oder gemietete Objekt ohne Ihr Verschulden für den vereinbarten Zweck unbrauchbar, können Sie den Vertrag sofort und ohne Kündigung beenden. Das galt etwa, als bei einer Tankstelle die Zapfsäule für Diesel behördlich gesperrt wurde. Die gesetzlichen Auflösungsgründe können vertraglich abweichend geregelt werden.

Ja. Die sofortige Auflösung eines Bestandvertrags durch den Mieter oder Pächter muss auf einen der im Gesetz genannten Gründe gestützt sein, etwa die Untauglichkeit zum vereinbarten Gebrauch. Der Maßstab ist streng, weil die vorzeitige Auflösung nur das äußerste Mittel ist. Ein Wasserschaden, der die Sache längere Zeit unbrauchbar macht, genügt.

Ein Bestandvertrag bleibt durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich unberührt und läuft mit der Masse weiter; der Insolvenzverwalter tritt von selbst in den Vertrag ein. Hat der Schuldner etwas gemietet oder gepachtet, können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vereinbarten Frist kündigen.

Ja, aber nur bei eigenem Verschulden. Wird die gemietete Sache unbrauchbar, dürfen Sie den Vertrag vorzeitig auflösen; dieses Recht verlieren Sie, wenn Sie den Zustand selbst verschuldet oder durch ein anfängliches Fehlverhalten einen Zufall herbeigeführt haben. Ein Beispiel dafür ist ein in Betrieb befindliches Heizgerät, das zu nahe bei brennbaren Gegenständen steht.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.

Können Sie das gemietete Objekt aus Gründen, die nicht in Ihrer Sphäre liegen, nicht wie vereinbart nutzen, dürfen Sie den Vertrag vorzeitig auflösen. Ob den Vermieter ein Verschulden trifft oder ob es sich um einen Zufall handelt, spielt dabei keine Rolle.

Ja, das ist möglich. Wer sein Recht, den Mietvertrag sofort aufzulösen, längere Zeit grundlos nicht ausübt, kann es verlieren, weil dieses Verhalten als Verzicht gedeutet werden kann. Die Gerichte legen dafür aber besonders strenge Maßstäbe an.

Stellt die Hochschule auf Fernlehre um, dürfen Sie als auswärtiger Student den Vertrag über Ihr Zimmer im Studentenheim vorzeitig auflösen. Sie müssen die vereinbarte Vertragsdauer dann nicht abwarten.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail