Um wie lange verlängert sich mein Vertrag, wenn ich bleibe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1960)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages erfolgt bei der Miete mit monatlicher Zinszahlung auf einen Monat.OGH 8 Ob 542/92, 09.04.1992
- In diesem Sinne können aber nur die im Vertrag schriftlich festgehaltenen Vertragspunkte als solche erhalten bleiben. Die erst durch das kokludente Verhalten eintretende Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer, also die Fixierung eines neuen Endzeitpunktes für das Mietverhältnis, ist aber dann jedenfalls nicht mehr "schriftlich" festgehalten.OGH 3 Ob 570/91, 27.11.1991
- Mieterschutzgedanken, wie sie in SZ 60/263 bei Auflösung von Mietverträgen nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a bis d MRG erwogen wurden, sind auf den Erlöschungszeitpunkt erneuerter Pachtverträge nicht anzuwenden. Für den Auflösungstatbestand genügt objektiver Verzug.OGH 8 Ob 556/90, 29.03.1990
- Der Erneuerung des Zeitmietvertrages mit unbedingtem Endtermin berührt nur seine die Vertragsdauer betreffenden Bestimmungen, während der übrige Vertragsinhalt unverändert bestehen bleibt.OGH 6 Ob 541/85, 09.10.1986
- Der alte Vertrag bleibt für die Regelung des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien auch weiterhin maßgebend.OGH 6 Ob 646/84, 04.10.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020864 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 4 Ob 205/22h, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 174/18v, 25.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bleibt jemand nach dem Ende eines befristeten Vertrages im Objekt, wird eine stillschweigende Verlängerung vermutet. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der andere Vertragsteil sofort und für jeden erkennbar erklärt oder handelt, dass er den Vertrag nicht fortsetzen will. Es darf dann bei sachlicher Betrachtung kein Zweifel an seiner ernsthaften Ablehnung bestehen.
Die stillschweigende Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags lässt sich nicht nur durch eine Räumungsklage verhindern. Auch auf andere Weise kann ihr entgegengetreten werden.