Gilt eine mündlich vereinbarte Verlängerung meines Mietvertrags?
betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Ob Sie und Ihr Vertragspartner den Mietvertrag mündlich und ohne Befristung verlängert haben, richtet sich allein nach den Umständen Ihres Falls. Der Oberste Gerichtshof sieht darin eine Frage ohne darüber hinausgehende Bedeutung.
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Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.01.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ob die Streitteile eine wirksame Verlängerung des Bestandvertrages (ohne Befristung) mündlich vereinbart haben, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles; dieser Frage kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 170/18f, 29.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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