Zu welchen Bedingungen läuft der verlängerte Mietvertrag weiter?
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Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1937)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die für die ursprüngliche Vertragsdauer vereinbarten Beschränkungen des Kündigungsrechtes werden nicht verlängert.OGH 5 Ob 564/82, 20.04.1982
- Die Vereinbarung, daß der Mieter mit Rücksicht auf die von ihm übernommenen Baukosten für die Dauer des Mietvertrages, nämlich für einen Zeitraum von zwanzig Jahren, von der Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses befreit sein, daß aber nach Ablauf dieser Frist eine neue Mietzinsvereinbarung zu treffen sein werde, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß der Mieter nach Ablauf von zwanzig Jahren den ortsüblichen Mietzins zu bezahlen hat.OGH 7 Ob 14/73, 21.02.1973
- Keine Beschränkung der Verlängerung auf diejenigen Vertragsbestimmungen, die für den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes erforderlich sind.OGH 6 Ob 164/61, 10.05.1961
- Durch § 23 MG erleidet der Mietvertrag nur hinsichtlich der Zeitdauer eine Änderung.OGH 5 Ob 481/58, 14.01.1959
- Durch § 23 MG werden auch die Bestimmungen über die Höhe des Mietzinses verlängert.OGH 1 Ob 28/57, 23.01.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020837 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 4 Ob 205/22h, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 174/18v, 25.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Erklärt Ihnen der Vermieter in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende der Befristung, dass er keine Verlängerung will, entsteht kein unbefristetes Mietverhältnis. Diese Erklärung wirkt auch dann, wenn sie schon einige Tage vor dem Endtermin bei Ihnen einlangt.
Bleibt jemand nach dem Ende eines befristeten Vertrages im Objekt, wird eine stillschweigende Verlängerung vermutet. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der andere Vertragsteil sofort und für jeden erkennbar erklärt oder handelt, dass er den Vertrag nicht fortsetzen will. Es darf dann bei sachlicher Betrachtung kein Zweifel an seiner ernsthaften Ablehnung bestehen.