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Darf ich auflösen, wenn ich die Räume nicht nutzen kann?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Pächter, Vermieter
Können Sie das gemietete Objekt aus Gründen, die nicht in Ihrer Sphäre liegen, nicht wie vereinbart nutzen, dürfen Sie den Vertrag vorzeitig auflösen. Ob den Vermieter ein Verschulden trifft oder ob es sich um einen Zufall handelt, spielt dabei keine Rolle.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Der Bestandnehmer ist zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig, ob aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102015 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Sofortige Auflösung wegen Unbrauchbarkeit

Nein. Sie können den Vertrag nur dann sofort beenden, wenn der Mietgegenstand bereits jetzt für den vereinbarten Gebrauch unbrauchbar ist. Die bloße Sorge, dass ein solcher Zustand künftig eintreten könnte, genügt in der Regel nicht.

günstig für Vermieter Geschäftsräume als bloßes Aktenlager

Ja. Wer gemietete Büroräume nur mehr ganz selten aufsucht und dort bloß Akten lagert, verwendet sie nicht regelmäßig für die vereinbarte geschäftliche Tätigkeit. Der Vermieter kann den Mietvertrag dann aus diesem Grund kündigen.

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