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Darf ich in eine möblierte Mietwohnung eigene Möbel stellen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Ja. Wenn nichts anderes vereinbart ist, widerspricht ein zusätzliches Einrichtungsstück weder dem Zweck des Vertrags noch dem Ortsgebrauch oder der Verkehrssitte. Voraussetzung ist, dass dadurch kein schützenswertes Interesse des Vermieters verletzt wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1965)

Für den Umfang des dem Bestandnehmer zustehenden Gebrauches sind zunächst der Inhalt und der Zweck des Bestandvertrages und ergänzend der Ortsgebrauch sowie die Verkehrssitte maßgebend. Wenn eine abgesondert benützbare, mit Möbeln ausgestattete Wohnung vermietet wird, widerspricht die Einbringung eines zusätzlichen Einrichtungsgegenstandes in diese weder dem Zweck des Vertrages noch dem Ortsgebrauch oder der Verkehrssitte, falls eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde und durch die Einbringung des Möbelstückes ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters nicht verletzt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020949 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Vergrößerung des Mietgegenstands

Nein. Die Regeln über zulässige Veränderungen betreffen nur Änderungen innerhalb des Mietgegenstands. Den Umfang der gemieteten Fläche können Sie nicht einseitig ausdehnen, etwa indem Sie zusätzliche Flächen dazunehmen.

günstig für Vermieter Vereinbarung über Herrichten des Mietobjekts

Die gesetzliche Regelung über die Kosten von Ausbesserungen ist nicht zwingend. Sie können daher wirksam vereinbaren, dass der Mieter das Objekt erst auf eigene Kosten brauchbar macht.

Verwandte Fragen

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