Wonach richtet sich, wie ich die Mietwohnung nutzen darf?
betrifft Mieter, Vermieter, Untermieter, Pächter
In erster Linie nach Ihrem Vertrag. Er legt fest, zu welchem Zweck Sie den Mietgegenstand benützen dürfen. Erst wenn der Vertrag dazu nichts sagt, kommt es auf den Zweck des Mietverhältnisses und ergänzend auf die übliche Verkehrssitte an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Für den Umfang des Gebrauchsrechtes eines Bestandnehmers ist primär der Vertrag maßgebend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG richtet sich die Duldungsverpflichtung des Vermieters ausschließlich nach dem Vertrag.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Es ist allgemein üblich, in zu Wohnzwecken vermieteten Räumen Möbel an die Wand zu stellen oder an die Wand zu montieren.OGH 6 Ob 272/08f, 16.10.2009
- Inhalt und Umfang des Gebrauchsrechts des Mieters (§ 1098 ABGB) bestimmen sich nach der Vereinbarung, dann nach dem Zweck des Bestandverhältnisses und ergänzend nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte.OGH 6 Ob 272/08f, 16.10.2009
- Wenn es der subjektiven, jedoch objektiv nicht zum Ausdruck gekommenen Absicht der klagenden Partei entsprochen hätte, jedwede Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ihres Hauses durch einen Mieter hintanzuhalten, wäre es an ihr gelegen, eine entsprechend klare Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, die Regelung der Benützung an ein Mietobjekt angrenzenden öffentlichen Gutes ist nicht der übliche Inhalt einer Mietvereinbarung. (T7a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 9 Ob 13/02f, 17.04.2002
- So weit Fragen im Vertrag gesetzeskonform ausdrücklich gelöst sind, kann nicht auf Verkehrssitte zurückgegriffen werden.OGH 5 Ob 265/01h, 27.11.2001
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- Hier: Das im § 2 Abs 5 GAG (noch) verankerte Zustimmungsrecht räumt dem Eigentümer (Vermieter) eine subjektive Einflussnahme ein. Dieser ist jedoch auf die Ausübung dieser seiner Rechte im verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren beschränkt.OGH 7 Ob 152/00d, 12.07.2000
- Der Mieter darf grundsätzlich den Bestandgegenstand nur zu dem Zweck benützen, zu dem er ihn gemietet hat.OGH 7 Ob 152/00d, 12.07.2000
- Dann der Zweck des Bestandverhältnisses und zuletzt der aufgrund redlicher Verkehrssitte auszulegender Parteiwillen.OGH 1 Ob 2124/96a, 25.06.1996
- Die Art der Verwendung hat sich grundsätzlich am Vertragsinhalt, insbesondere an dem darin festgelegten Verwendungszweck zu orientieren.OGH 1 Ob 620/91, 18.12.1991
- UntermieterOGH 7 Ob 751/79, 20.12.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020944 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 4 Ob 75/16g, 20.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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