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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2016 · Fall aus Tirol

OGH 4 Ob 75/16g

Worum es ging: Muss der Vermieter die Wohnung brauchbar halten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen den vereinbarten Gebrauch der Sache zu gewähren. Er muss sie außerdem in brauchbarem Zustand erhalten.

Der Vermieter muss Ihnen nur jenen Gebrauch ermöglichen, der im Vertrag vereinbart wurde. Nur wenn sich aus dem Vertrag keine eindeutigen Anhaltspunkte ergeben, kommt es auf Ortsgebrauch oder Verkehrssitte an. Dringt etwa Regenwasser ein, muss er dafür sorgen, dass Sie im Gebrauch nicht gestört werden, sonst haftet er für Ihren Schaden.

In erster Linie nach Ihrem Vertrag. Er legt fest, zu welchem Zweck Sie den Mietgegenstand benützen dürfen. Erst wenn der Vertrag dazu nichts sagt, kommt es auf den Zweck des Mietverhältnisses und ergänzend auf die übliche Verkehrssitte an.

Ja. Wenn nichts anderes vereinbart ist, widerspricht ein zusätzliches Einrichtungsstück weder dem Zweck des Vertrags noch dem Ortsgebrauch oder der Verkehrssitte. Voraussetzung ist, dass dadurch kein schützenswertes Interesse des Vermieters verletzt wird.

Nein, nicht gegenüber Verbrauchern. Gebräuche unter Kaufleuten haben nur für den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten Bedeutung. Ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich danach, ob die angesprochenen Endverbraucher in einen für ihren Kaufentschluss maßgebenden Irrtum geraten können.

Ja, eine solche Bindung ist üblich und zulässig. Es besteht ein Handelsbrauch, wonach die Vermietung eines Flüssiggastanks mit der Pflicht verbunden ist, das Gas für diesen Tank ausschließlich beim Vermieter zu beziehen. Darin liegt auch dann kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, wenn die Bindung fünf Jahre dauert.

Nein. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann nur derjenige geltend machen, dem das Recht zusteht, nicht ein Mitbewerber des Verletzten. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht kann auch nicht für sich allein abgetreten werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 344 UGB § 346

Entscheidungstext

75 Absätze, 33.921 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Geschäftszahl

4Ob75/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2016, GZ 2 R 160/15v-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. August 2015, GZ 69 Cg 48/15f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Begehren,

die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, ihre Kunden daran zu hindern, Flüssiggas auch von anderen Anbietern zu beziehen, insbesondere indem sie etwa Füllschlösser an den ihren Kunden im Rahmen der mit diesen abgeschlossenen Lieferabkommen für Flüssiggas in Bestand gegebenen, ortsfesten Flüssiggastanks, die sich auf der Liegenschaft des Kunden befinden, anbringen lässt oder andere Maßnahmen oder ein geschäftliches Verhalten setzt, die darauf abzielen, dass die Kunden Flüssiggas von keinen anderen Anbietern als der beklagten Partei beziehen können oder davon abgehalten werden, Flüssiggas von anderen Anbietern zu beziehen, obwohl es ihr aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes Innsbruck verboten ist, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Klausel: „Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages Flüssiggas ausschließlich von P***** zu beziehen“ oder sinngleiche Klauseln zu verwenden sowie sich auf derartige Klauseln zu berufen,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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