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Haftet der Vermieter für Schäden durch Bauarbeiten im Haus?

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Ja, wenn er schuldhaft nichts unternimmt. Er muss dafür sorgen, dass Sie durch eine Bauführung möglichst wenig behindert werden - gleich, ob er selbst oder ein anderer Mieter des Hauses baut. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, haftet er für den Schaden an Ihrem Mietobjekt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.04.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Die Verpflichtung des Bestandgebers, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu erhalten und den Bestandnehmer in dem bedungenen Gebrauch oder Genuß der Bestandsache nicht zu stören (§ 1096 ABGB) umfaßt auch dessen Pflicht, für eine möglichst geringe Behinderung des Bestandnehmers in dem Gebrauch der Bestandsache durch eine Bauführung Sorge zu tragen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Bauführung vom Bestandgeber selbst oder von einem weiteren Mieter des Hauses vorgenommen wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so haftet er für den dem Bestandnehmer durch die Bauführung am Bestandobjekt entstandenen Schaden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020999 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Mieterhaftung für Umbauschäden

Ja. Als Mieter trifft Sie eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vermieter. Beschädigen Sie bei Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft die Bausubstanz, haften Sie dafür, und zwar auch für das Verschulden der von Ihnen beauftragten Baufirma. Sie müssen beweisen, dass der Schaden auch bei gebotener Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen wäre.

günstig für Vermieter Haftung des Mieters für Schäden

Für die gewöhnliche Abnützung der Wohnung müssen Sie als Mieter nicht einstehen. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen haften Sie aber sehr wohl. Das gilt auch, wenn nicht Sie selbst, sondern eine von Ihnen beauftragte Firma oder eine Person, der Sie die Nutzung überlassen haben, den Schaden verursacht hat.

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