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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 53/16h

Worum es ging: Ab wann ist Musiklärm vom Nachbarn nicht mehr zumutbar?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.

Als Mieter müssen Sie Lärm in dem Maß hinnehmen, das auch zwischen Nachbarn gilt. Das gilt auch dann, wenn sich die Lage erst nach Abschluss des Mietvertrags verändert hat. Überschreitet der Lärm dieses Maß nicht, müssen Sie ihn dulden.

Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.

Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.

Ob die Sache brauchbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Vertrags. Sie muss die Verwendung zulassen, die dafür gewöhnlich nötig ist und im Verkehr üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere, durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet.

Der Vermieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Sie beim Gebrauch der Wohnung nicht durch Dritte gestört werden. Kümmert er sich nicht darum, verletzt er seine Pflicht.

Ja, wenn er schuldhaft nichts unternimmt. Er muss dafür sorgen, dass Sie durch eine Bauführung möglichst wenig behindert werden - gleich, ob er selbst oder ein anderer Mieter des Hauses baut. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, haftet er für den Schaden an Ihrem Mietobjekt.

Ja. Auch eine Lärmeinwirkung kann Sie in dem Gebrauch stören, der bei der Miete von Räumen zu Wohnzwecken vereinbart war. Es liegt dann eine Störung des vereinbarten Gebrauchs vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 364 MRG Art. 9 ZPO § 52

Entscheidungstext

44 Absätze, 15.857 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2017

Geschäftszahl

9Ob53/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Elisabeth Müller-Ozlberger, Rechtsanwältin in Waidhofen an der Thaya, gegen die beklagte Partei G* regGenmbH, *, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herstellung des vertragsgemäß bedungenen Gebrauchs (Streitwert 10.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2016, GZ 39 R 289/15m-43, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 5. Juni 2015, GZ 36 C 806/13b-39, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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