Wann darf der Vermieter das vermietete Haus betreten?
betrifft Mieter, Vermieter, Hauseigentümer
Soweit es zur Erhaltung des Hauses und zur notwendigen Aufsicht erforderlich ist, etwa zur Vorbereitung von Arbeiten oder für Besichtigungen durch Kaufinteressenten. Ohne Ihr Wissen und in Ihrer Abwesenheit darf er nur bei Gefahr im Verzug hinein. Eine Klausel mit uneingeschränktem Besichtigungsrecht benachteiligt Sie gröblich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 26.05.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Dem Hauseigentümer, der das ganze Haus vermietet hat, muss das Recht, das Haus zu betreten insoweit zugestanden werden, als es im Interesse der Erhaltung des Hauses und zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durchführung der durch § 15 Abs 4 Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) vorgesehenen Dichtheitskontrolle ‑ Zumutbarkeit verneint.OGH 5 Ob 63/11t, 27.04.2011
- Hier: Mietvertragsformulare eines Hausverwaltungsunternehmen.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Da mit der Klausel ein uneingeschränktes, auch grundloses, Besichtigungsrecht dem Vermieter eingeräumt wird, ist sie gröblich benachteiligend im Sinn des §879 Abs3 ABGB. Eine Anmeldung des allenfalls grundlosen Besuches macht ihn nicht rechtmäßig.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Auch zur Besichtigung der Liegenschaft durch Kauflustige oder zur Vorbereitung und Durchführung notwendiger Arbeiten vom Vermieter und dessen Handwerkern.OGH 8 Ob 55/97i, 13.01.1998
- Ohne Wissen und in Abwesenheit des Mieters darf der Vermieter das Bestandobjekt nur bei Gefahr im Verzug betreten.OGH Bkd 129/89, 05.11.1990
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zur Prüfung wegen Gewährleistungsmängel.OGH 1 Ob 782/79, 09.01.1980
- Kein darüber hinausgehendes Recht auch betreffend Durchgangszimmer, wenn dahinter gelegenes Mietzimmer nicht vermietet ist.OGH 8 Ob 130/68, 21.05.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 8 Ob 41/21v, 26.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
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