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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 41/21v

Worum es ging: Genehmigt das Gericht eine Kündigung, die ohnehin scheitern wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Will ein Miteigentümer einen Mietvertrag aufkündigen und braucht er dafür die Genehmigung des Gerichts, wird sie nicht erteilt, wenn die Kündigung von vornherein aussichtslos ist. Dass sie bloß scheitern könnte, genügt für eine Ablehnung aber nicht.

Bei Stimmengleichheit über bauliche Maßnahmen entscheidet auf Antrag das Gericht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine gewöhnliche Verwaltungsmaßnahme oder um eine wichtige Veränderung handelt.

Wenn Sie sich als Hälfteeigentümer über eine gewöhnliche Verwaltungsmaßnahme nicht einigen, entscheidet das Gericht nur darüber, ob die von einem gewollte Maßnahme durchgeführt werden darf. Die Entscheidung ersetzt lediglich die fehlende Mehrheit. Die Sache bleibt dadurch eine gewöhnliche Verwaltungsmaßnahme, sodass die strengeren Regeln für wichtige Veränderungen nicht gelten.

Kündigt die Mehrheit der Eigentümer gegen den Willen der Minderheit, entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen über die Genehmigung. Es beurteilt dabei nach Ermessen, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist.

Entscheidet das Gericht nach Ermessen über eine Maßnahme in der Eigentümergemeinschaft, hat es eine zwischen den Miteigentümern bestehende Vertragslage zu berücksichtigen.

Ob eine von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beurteilt wird das vom Standpunkt der Miteigentümer aus und nicht vom Standpunkt der Mehrheit.

Das Gericht. Steht Stimme gegen Stimme, kann auch bei ganz gewöhnlichen Verwaltungsfragen, etwa einer Kündigung, der Richter entscheiden. Das Gericht greift dabei nur so weit ein, wie es nötig ist, um die Pattstellung aufzulösen.

Soweit es zur Erhaltung des Hauses und zur notwendigen Aufsicht erforderlich ist, etwa zur Vorbereitung von Arbeiten oder für Besichtigungen durch Kaufinteressenten. Ohne Ihr Wissen und in Ihrer Abwesenheit darf er nur bei Gefahr im Verzug hinein. Eine Klausel mit uneingeschränktem Besichtigungsrecht benachteiligt Sie gröblich.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Das entscheidet eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Das Gericht stellt Ihre Interessen als Mieter denen des Vermieters gegenüber und beurteilt danach, ob Ihnen der Eingriff zumutbar ist. Je schwerwiegender die berechtigten Interessen des Vermieters sind, desto eher müssen Sie die Arbeiten hinnehmen; eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung müssen Sie in der Regel nicht dulden.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 833 ABGB § 834 ABGB § 835 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 3 MRG § 6

Entscheidungstext

36 Absätze, 7.640 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

8Ob41/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Z***** GmbH, *****, vertreten durch Mayer & Herrmann Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner R*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ersetzung der Zustimmung des Hälfteeigentümers, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2021, GZ 38 R 158/20x-61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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