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Bekomme ich Geld für Pflege, wenn das versprochene Erbe ausbleibt?

günstig für Leistender betrifft pflegende Angehörige, Erben, Mitarbeitende im Familienbetrieb
Ja. Wenn Sie zunächst unentgeltlich gearbeitet haben, weil Sie erkennbar auf einen späteren Vermögensvorteil vertraut haben, und diese Erwartung enttäuscht wird, steht Ihnen eine angemessene Entlohnung zu. Mehr als die ortsübliche Entlohnung bekommen Sie dafür nicht, auch nicht wegen einer unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. Ein über die ortsübliche (angemessene) Entlohnung nach § 1152 ABGB hinausreichender Anspruch wegen der unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung besteht nicht. Für die Zuerkennung eines über die ortsübliche Entlohnung hinausgehenden Betrages zur Abfindung einer entgangenen Anwartschaft auf Leistung aus der Sozialversicherung kommt nur der Titel des Schadenersatzes bei Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erblassers in Betracht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021790 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

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