Bekomme ich Geld für die Pflege meiner Eltern?
günstig für pflegender Angehöriger betrifft pflegende Angehörige, Eltern, Kinder, Erben
Die gegenseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern endet dort, wo die Leistung nicht mehr zumutbar oder gesellschaftlich nicht mehr üblich ist. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß über ein gewöhnliches Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehen, können abgegolten werden, sei es durch Vereinbarung oder als Ersatz für die erbrachte Leistung. Frühere Zuwendungen werden darauf nur angerechnet, wenn der Gepflegte damit gerade eine Gegenleistung erbringen wollte.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 24.06.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen über das „Geschuldete“ hinaus. Für solche außerordentlichen Pflegeleistungen kommt eine Abgeltung aufgrund einer Vereinbarung, aber auch auf Basis einer Kondiktion nach § 1435 ABGB (analog) oder einer nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB in Betracht. Vorempfänge sind auf solche Ansprüche nur dann anzurechnen, wenn der Gepflegte eine Gegenleistung erbringen wollte und deshalb den pflegenden Angehörigen (auch aufgrund einer sittlichen Verpflichtung) schenkungsweise bedachte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn die Pflege im Einvernehmen mit dem zu pflegenden Angehörigen erfolgt. Ablehnung von 8 Ob 37/16y.OGH 2 Ob 217/22h, 17.01.2023
- Hier: Offenlassend, ob ein solcher Anspruch auch nach dem ErbRÄG 2015 alternativ zum Pflegevermächtnis zusteht.OGH 2 Ob 198/20m, 18.12.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 2 Ob 43/21v, 24.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 6/20f, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 137 · Allgemeine Grundsätze
- ABGB § 1037
- ABGB § 1435
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Vergütung erbrachter Pflegeleistungen
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