Bekomme ich Lohn für die Mitarbeit im Familienbetrieb?
günstig für Angehöriger betrifft Angehörige, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Lebensgefährten
In der Regel nicht: Bei Diensten von Verwandten im Haushalt oder Gewerbe wird kein Entgelt vermutet. Anders ist es, wenn Sie teilweise unentgeltlich gearbeitet haben, weil Ihnen ein Vorteil in Aussicht gestellt wurde, und Sie in dieser Erwartung getäuscht werden. Dann steht Ihnen ein Lohnanspruch zu.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Für Dienste von Verwandten im Haushalt oder Gewerbe kann § 1152 ABGB in der Regel nicht herangezogen werden. Wohl aber kann ein Lohnanspruch nach dieser Gesetzesstelle erhoben werden, wenn ein naher Angehöriger Dienste einzig und allein in der Erwartung eines ihm in Aussicht gestellten Vorteiles teilweise unentgeltlich geleistet hat und in dieser Erwartung getäuscht wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im allgemeinen werden Leistungen von Familienangehörigen keinen Bereicherungsanspruch auslösen, weil die berechtigte Erwartung der Unentgeltlichkeit besteht.OGH 3 Ob 517/76, 20.09.1976
- Lebensgefährtin eines Sohnes.OGH 4 Ob 103/70, 12.01.1971
- Die Lohnforderung des in seiner Erwartung getäuschten Verwandten besteht auch dann, wenn er seine Dienstleistungen grundlos eingestellt hat und weggezogen ist.OGH 4 Ob 98/67, 30.01.1968
- Dieser Rechtsgedanke trifft grundsätzlich gegenüber dem Ehegatten und den Kindern zu, da für diese mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 92 und 144 ABGB eine Rechtsgrundlage für ihre Mitarbeit besteht. Bei anderen Verwandten, zB bei einer Schwester, könnte ein Arbeitsverhältnis angenommen werden, wenn sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt.OGH 4 Ob 102/65, 05.10.1965
- Anrechnung jener Vorteile, die der klagende Verwandte durch eine - nicht aufgehobene - Adoption erlangt hat.OGH 4 Ob 18/62, 20.03.1962
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- Diese Auffassung kann nicht auf Arbeitsleistungen im Haushalt oder Gewerbebetrieb eingeschränkt werden, sie gilt auch im Fall der Mithilfe beim Hausbau, weil die Ausschaltung der Rechtsvermutung des § 1152 ABGB in diesem Bereich ganz allgemein auf Erwägungen beruht, die auf sittlichen Verpflichtungen abgestellt sind, welche aus dem Familienverhältnis folgen.OGH 6 Ob 15/60, 30.03.1960
- Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes, wenn die Dienste auf familienrechtlicher Grundlage und ohne ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis geleistet werden.OGH 5 Ob 7/60, 09.03.1960
- HalbschwesterOGH 4 Ob 127/58, 13.01.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 5 Ob 86/19m, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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