Darf mein Vertrag immer wieder befristet verlängert werden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.03.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Expeditarbeiterin.OGH 9 ObA 55/20h, 29.09.2020
- Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014.OGH 9 ObA 25/20x, 25.05.2020
- Hier: Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen.OGH 8 ObA 5/19x, 24.05.2019
- Die erstmalige Befristung ist jedenfalls zulässig, ohne dass es einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.OGH 8 ObA 1/03k, 16.10.2003
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 167/91, 23.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 7.
- OGH 9 ObA 94/22x, 23.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 55/20h, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 25/20x, 25.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 5/19x, 24.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 4/18f, 25.04.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wird ein befristeter Vertrag nur deshalb verlängert, weil Sie aus persönlichen Gründen darum gebeten haben, liegt keine unzulässige Aneinanderreihung befristeter Verträge vor. Dass Sie die Verlängerung bloß beantragt haben, genügt dafür allerdings nicht.
Ob wiederholte Befristungen sachlich gerechtfertigt sind, entscheidet eine Abwägung. Es zählt nicht nur, wie lange die Unterbrechungen dauerten, sondern auch, wie lange dazwischen tatsächlich gearbeitet wurde. Sind die Pausen deutlich länger als die Beschäftigungszeiten, liegt schon deshalb keine unzulässige Vertragskette vor.