OGH 8 ObA 5/19x
Worum es ging: Darf mein Vertrag immer wieder befristet verlängert werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Schon bei der ersten Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist zu prüfen, ob es dafür einen sachlichen Grund gibt. Wird zwei- oder mehrmals verlängert, wird dieser Maßstab immer strenger. Denn Sie dürfen dann eher auf weitere Verlängerungen vertrauen, während Ihnen die Befristung immer weniger nützt und Sie den Kündigungsschutz verlieren.
Reiht Ihr Arbeitgeber mehrere befristete Verträge aneinander, ist das Arbeitsverhältnis wie ein unbefristetes zu behandeln. Anders ist es nur, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe diese Aneinanderreihung rechtfertigen.
Wenn Sie darauf bestehen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterläuft, müssen Sie zur Arbeit bereit sein. Diesen Anspruch können Sie aber nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen.
Ja. Wird ein befristeter Vertrag nur deshalb verlängert, weil Sie aus persönlichen Gründen darum gebeten haben, liegt keine unzulässige Aneinanderreihung befristeter Verträge vor. Dass Sie die Verlängerung bloß beantragt haben, genügt dafür allerdings nicht.
Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.
Es kommt nicht nur darauf an, wie lange nichts geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob Sie triftige Gründe dafür nennen können, dass Sie den Prozess nicht weiter betrieben haben.
Ja. Die erste Befristung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich erlaubt. Schon bei der ersten Verlängerung auf bestimmte Zeit wird aber geprüft, ob damit zu Ihrem Nachteil der Kündigungsschutz oder andere Schutzbestimmungen umgangen werden sollen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 28.11.2016, 6 Cga 52/16h-30
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.12.2018, 9 Ra 41/18t-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ASGG Art. 10 § 2 ZPO Art. 41 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 54
Entscheidungstext
80 Absätze, 30.347 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Geschäftszahl
8ObA5/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. G*, vertreten durch Dr. Christoph Völk, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2018, GZ 9 Ra 41/18t-42, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28. November 2016, GZ 6 Cga 52/16h-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes, über den 30. 4. 2016 hinausgehendes Dienstverhältnis besteht.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).