OGH 9 ObA 4/18f
Worum es ging: Sind mehrere befristete Verträge im Saisonbetrieb zulässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wird der Betrieb in der toten Saison stillgelegt, rechtfertigt das in der Regel, befristete Arbeitsverträge aneinanderzureihen. Voraussetzung ist, dass die Auslastung Ihre Beschäftigung in dieser Zeit tatsächlich nicht zulässt. Dass ein Arbeitgeber Aufträge verliert, ist dagegen kein vergleichbarer Grund.
Schon bei der ersten Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist zu prüfen, ob es dafür einen sachlichen Grund gibt. Wird zwei- oder mehrmals verlängert, wird dieser Maßstab immer strenger. Denn Sie dürfen dann eher auf weitere Verlängerungen vertrauen, während Ihnen die Befristung immer weniger nützt und Sie den Kündigungsschutz verlieren.
Reiht Ihr Arbeitgeber mehrere befristete Verträge aneinander, ist das Arbeitsverhältnis wie ein unbefristetes zu behandeln. Anders ist es nur, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe diese Aneinanderreihung rechtfertigen.
Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Ja. Die erste Befristung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich erlaubt. Schon bei der ersten Verlängerung auf bestimmte Zeit wird aber geprüft, ob damit zu Ihrem Nachteil der Kündigungsschutz oder andere Schutzbestimmungen umgangen werden sollen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 27.11.2017, 11 Ra 57/17g-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1162b ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 58a AngG Art. 1 § 19 AngG Art. 1 § 20 AngG Art. 1 § 29
Entscheidungstext
62 Absätze, 23.460 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Geschäftszahl
9ObA4/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.
Stefula sowie die fachkundigen
Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** B*****, vertreten durch Mag. Albert Steinrisser, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei
„d*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 4.470,78 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2017, GZ 11 Ra 57/17g-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. September 2017, GZ 15 Cga 28/17h-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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