Zum Inhalt springen

Ab wann verjährt die Honorarforderung meines Anwalts?

günstig für Rechtsanwalt betrifft Klienten, Rechtsanwälte, Notare, Konsumenten
Erst mit dem Ende des Auftrags in der jeweiligen Sache. Solange Ihr Anwalt in dieser Sache noch pflichtgemäß für Sie tätig werden kann, ist das Mandat nicht erloschen und das Honorar noch nicht fällig. Bei mehreren Aufträgen ohne engen inneren Zusammenhang läuft für jeden eine eigene Frist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 14.04.2020 (33 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruches nicht eingetreten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 33.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Honorarverlust bei unvollständiger Anwaltsleistung
Vertragsrecht · Verjährung des Architektenhonorars
Vertragsrecht · Verjährungsbeginn bei unvollendetem Werk
Vertragsrecht · Suspendierung des Anwalts und Vollmacht
Vertragsrecht · Verjährungsbeginn beim Werklohn