Ab wann verjährt die Honorarforderung meines Anwalts?
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Erst mit dem Ende des Auftrags in der jeweiligen Sache. Solange Ihr Anwalt in dieser Sache noch pflichtgemäß für Sie tätig werden kann, ist das Mandat nicht erloschen und das Honorar noch nicht fällig. Bei mehreren Aufträgen ohne engen inneren Zusammenhang läuft für jeden eine eigene Frist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 14.04.2020 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruches nicht eingetreten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Werkvertrag über Maler‑ und Spachtelarbeiten.OGH 3 Ob 144/13t, 29.10.2013
- Hier: Vertretung in einem Verlassenschaftsverfahren und einem Erbrechtsprozess.OGH 4 Ob 121/09m, 08.09.2009
- Hier: Auftrag zur Vertretung im Zusammenhang mit der Übertragung eines Klientenstocks; gemeinsame Verjährung der daraus resultierenden Honorarforderungen des Rechtsanwalts bejaht.OGH 8 Ob 162/08v, 27.01.2009
- In diesem Sinn stehen in einem engen Zusammenhang alle Leistungen, die der Durchsetzung oder der Abwehr ein- und desselben Anspruchs dienen. Die Verjährung der Honorarforderungen eines Rechtsanwalts aus diesen in einem derart engen Zusammenhang stehenden Leistungen tritt daher nur gemeinsam ein.OGH 8 Ob 162/08v, 27.01.2009
- Hier dadurch, dass der Rechtsanwalt entsprechend der Vereinbarung allenfalls auch noch Jahre später weitere Exekutionsschritte setzt.OGH 1 Ob 4/07f, 03.05.2007
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Indem § 11 MaklerG auf den Abschluss "des vermittelten Geschäfts" abstellt, wird klargestellt, dass es stets auf das Zustandekommen jedes einzelnen Vertrags ankommt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Makler allenfalls um den Abschluss weiterer Verträge bemühen sollte.OGH 9 Ob 51/03w, 04.06.2003
- Hier: § 11 MaklerG.OGH 9 Ob 51/03w, 04.06.2003
- Hier: Gleiches muss auch für den Architekten (Ziviltechniker) gelten.OGH 1 Ob 261/00i, 28.11.2000
- Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig, außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet.OGH 6 Ob 286/99y, 13.07.2000
- Verpflichtung des Notars, für die Beklagten solange tätig zu werden, bis die erfolgten Grundbuchsbeschlüsse rechtskräftig waren, sodann ist über diesen Zeitpunkt hinaus eine Frist zur Verfassung der Kostennote einzuräumen.OGH 4 Ob 595/79, 15.04.1980
- Wenn ein Rechtsanwalt bei einer Dauervertretung verschiedene Causen zu erledigen hat, die in keinem engen inneren Zusammenhang miteinander stehen, liegen mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor, sodass für den Honoraranspruch aus jedem der Auftragsverhältnisse eine eigene Verjährungsfrist läuft.OGH 6 Ob 751/78, 07.12.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 33.
- OGH 8 Ob 140/19z, 14.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1170
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
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