OGH 8 Ob 140/19z
Worum es ging: Ab wann verjährt die Honorarforderung meines Anwalts?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Erst mit dem Ende des Auftrags in der jeweiligen Sache. Solange Ihr Anwalt in dieser Sache noch pflichtgemäß für Sie tätig werden kann, ist das Mandat nicht erloschen und das Honorar noch nicht fällig. Bei mehreren Aufträgen ohne engen inneren Zusammenhang läuft für jeden eine eigene Frist.
Wenden Sie ein, die Forderung sei mangels ordentlicher Abrechnung noch nicht fällig, so hilft dieser Einwand nicht mehr, wenn der Abrechnungspflichtige die Mängel der Abrechnung im laufenden Verfahren behebt. Das Gericht kann dann trotzdem zur Zahlung verurteilen.
Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie in diesen Fällen nur noch geltend machen, dass das Recht falsch angewendet wurde. Ihre Ausführungen müssen dabei von den Tatsachen ausgehen, die die Vorinstanzen festgestellt haben; Beweiswürdigung und Verfahrensfehler bleiben außer Betracht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.08.2019, 11 R 119/19d-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1486 ABGB § 914 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
37 Absätze, 7.787 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2020
Geschäftszahl
8Ob140/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** L*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Mag. M***** S*****, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, wegen 20.639,47 EUR sA (Revisionsinteresse 19.233,07 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. August 2019, GZ 11 R 119/19d-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 4. April 2019, GZ 4 Cg 50/19g-26, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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