Zum Inhalt springen

Wann verjährt das Honorar meines Architekten?

günstig für Auftraggeber betrifft Architekten, Planer, Bauherren, Auftraggeber
Ein Architektenhonorar verjährt wie andere Werklohnforderungen aus einem geschäftlichen Betrieb in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald eine Rechnungslegung objektiv möglich ist. Durch ein Hinauszögern der Bekanntgabe des Betrages kann die Frist nicht beliebig verlängert werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Ein Architektenhonorar verjährt wie sonst eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. Es kann durch eine Verzögerung der ziffernmäßigen Bekanntgabe die Verjährungszeit nicht auf eine beliebige, unbestimmte Zeit verlängert werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 31.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Verjährungsbeginn bei unvollendetem Werk
Vertragsrecht · Verjährungsbeginn beim Werklohn
Vertragsrecht · Verjährung des Verwendungsanspruchs
Vertragsrecht · Verjährung des Anwaltshonorars
Vertragsrecht · Verjährungsbeginn beim Werklohn