Wann verjährt das Honorar meines Architekten?
günstig für Auftraggeber betrifft Architekten, Planer, Bauherren, Auftraggeber
Ein Architektenhonorar verjährt wie andere Werklohnforderungen aus einem geschäftlichen Betrieb in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald eine Rechnungslegung objektiv möglich ist. Durch ein Hinauszögern der Bekanntgabe des Betrages kann die Frist nicht beliebig verlängert werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ein Architektenhonorar verjährt wie sonst eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. Es kann durch eine Verzögerung der ziffernmäßigen Bekanntgabe die Verjährungszeit nicht auf eine beliebige, unbestimmte Zeit verlängert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung.OGH 9 Ob 10/09z, 01.04.2009
- Noch ausständige Gegenleistungen (die Umsatzsteuer), sind - wenn infolge des Rücktritts (Teilrücktritts) keine weiteren Werkleistungen mehr zu erbringen sind - erst mit der Schlussrechnung einforderbar.OGH 1 Ob 144/00h, 06.10.2000
- Verjährungsfrist beginnt mit der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist.OGH 7 Ob 624/95, 21.02.1996
- Hier: StatikerOGH 3 Ob 609/82, 15.12.1982
- Soll dem Unternehmer schon grundsätzlich die Möglichkeit genommen werden, durch eine Verzögerung der Rechnungslegung die Verjährungszeit zu verlängern, so kann er umsoweniger als schutzwürdig angesehen werden, wenn er dem Besteller den Werklohn für die bisherige abgeschlossene Tätigkeit deshalb verschweigt und daher die Rechnungslegung unterlässt, weil er befürchtet, anderenfalls einen weiteren Auftrag zu verlieren.OGH 6 Ob 505/81, 01.07.1981
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: BaumeisterhonorarOGH 6 Ob 272/71, 17.11.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 31.
- OGH 9 Ob 77/23y, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 83/23a, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 114/22f, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 178/20k, 26.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 32/16w, 26.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1170
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
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