Wann verjährt mein Honorar, wenn das Werk nie fertig wurde?
günstig für Auftraggeber betrifft Werkunternehmer, Auftraggeber, Planer, Bauherren
Wird ein Werkvertrag nicht zur Gänze erfüllt, kommt es darauf an, wann der Auftragnehmer erkennen konnte, dass der Besteller das Werk für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Dabei sind die Übung im Geschäftsverkehr und bei großen Vorhaben auch Verzögerungen in Organisation und Budget zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt hätte abgerechnet und binnen drei Jahren geklagt werden müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Wird ein Werkvertrag einer Ingenieursgemeinschaft nicht (gänzlich) erfüllt, ist zu klären, ob und wann sie im Hinblick auf die Verkehrsübung oder die bei Großprojekten zu erwägenden, organisatorischen und budgetären Verzögerungen in der Weiterführung und Ausführung erkennen konnte, daß der Werkbesteller das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Mit diesem Zeitpunkt hätte die ihre Werklohnforderung verrechnen und binnen der anschließenden dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kommt darauf an, ob und wann der Unternehmer aufgrund der Umstände des Falles erkennen konnte, dass der Werkbesteller das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will.OGH 9 Ob 253/99t, 03.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 Ob 77/23y, 23.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1170
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