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Bekommt der Anwalt Honorar, wenn er den Auftrag nicht fertigmacht?

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Ihr Rechtsanwalt verliert seinen Honoraranspruch nicht nur dann, wenn die Prozessführung von vornherein aussichtslos war. Er verliert ihn immer dann, wenn die unvollständige Ausführung des Auftrags auch den bereits erbrachten Teil wertlos macht. In einem solchen Fall können Ihnen außerdem Ansprüche auf Ersatz Ihrer finanziellen Nachteile zustehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrages nach der Natur des Geschäftes auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht, sodaß auch nicht zur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene finanzielle Nachteile entstehen, sondern der Rechtsanwalt überdies nicht berechtigt ist, ein Honorar zu begehren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 10.

Im Gesetz

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