Bekommt der Anwalt Honorar, wenn er den Auftrag nicht fertigmacht?
günstig für Mandant betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Klienten
Ihr Rechtsanwalt verliert seinen Honoraranspruch nicht nur dann, wenn die Prozessführung von vornherein aussichtslos war. Er verliert ihn immer dann, wenn die unvollständige Ausführung des Auftrags auch den bereits erbrachten Teil wertlos macht. In einem solchen Fall können Ihnen außerdem Ansprüche auf Ersatz Ihrer finanziellen Nachteile zustehen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrages nach der Natur des Geschäftes auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht, sodaß auch nicht zur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene finanzielle Nachteile entstehen, sondern der Rechtsanwalt überdies nicht berechtigt ist, ein Honorar zu begehren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Davon zu unterscheiden sind aber die Folgen bei Verletzung einer Aufklärungspflicht.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Ein Notar kann kein Honorar begehren bzw "verwirkt" seinen Honoraranspruch, wenn seine Tätigkeit für den Mandanten "wertlos" ist.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung.OGH 4 Ob 102/22m, 30.06.2022
- Wenn ein Steuerberater ein falsches Gutachten über die Steuerfreiheit einer bestimmten Geschäftstätigkeit erstattet und darauf basierend jahrelang für den Klienten auftragsgemäß tätig ist, können die bereits bezahlten Honorare nicht wegen Wertlosigkeit der Leistungen gestützt auf § 1431 ABGB sondern nur nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden (Abkehr von der Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren: SZ 52/73; 1 Ob 2029/96f).OGH 6 Ob 304/99w, 20.01.2000
- Hat der Mandant das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil er als Rechtsunkundiger außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann er seine Leistung gemäß § 1431 ABGB kondizieren.OGH 1 Ob 1681/94, 13.12.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 17 Ob 20/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 204/20m, 02.03.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Anwaltshonorar bei wertloser Leistung
Schadenersatz · Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten
Vertragsrecht · Weisungsverstoß und Anwaltshonorar
Schadenersatz · Anwaltshaftung bei aussichtsloser Prozessführung
Vertragsrecht · Anwaltshonorar bei gescheitertem Vertrag