Muss ich alle Eigentümer klagen, wenn es die ganze Sache betrifft?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Kläger, Beklagte
Ja. Geht es um eine Verfügung über eine Sache, die mehreren gemeinsam gehört, müssen alle gemeinsam klagen oder geklagt werden. Ob das nötig ist, richtet sich danach, ob über die Sache nur einheitlich entschieden werden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 22.11.2023 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ob bei einer Streitpartei nach § 14 ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob nämlich diese eine einheitliche Entscheidung erfordert. Zur Geltendmachung eines Anspruches, der eine Verfügung über eine mehreren Teilhabern gehörigen Sache erfordert, müssen daher alle Teilhaber gemeinsam geklagt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei.OGH 7 Ob 135/24i, 23.09.2024
- Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag.OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023
- Hier: Klagebegehren nach § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) auf Duldung (bzw auf Wiederherstellung des früheren Zustands); unterirdische Wasserleitung - notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer des dienenden Guts, welchen der auf dem Servitutsverhältnis beruhende Eingriff zuzurechnen ist und deren gemeinschaftliche Tätigkeit zur Beseitigung erforderlich ist.OGH 1 Ob 160/18p, 26.09.2018
- Hier: grundbücherliche Einverleibung eines mehreren Vermächtnisnehmern eingeräumten Vorkaufrechtes wird nicht von allen Bedachten begehrt: keine einheitliche Streitpartei.OGH 2 Ob 5/18a, 30.01.2018
- Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft.OGH 3 Ob 116/16d, 13.07.2016
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Erhaltungspflicht im gemischten Haus mit Wohnungseigentum und Stockwerkseigentum.OGH 5 Ob 200/10p, 29.03.2011
- In Fällen, die Verfügungen über die ganze Sache betreffen, wie etwa Veränderungen der gemeinsamen Sache oder Klagen auf Einräumung oder Feststellung einer Grunddienstbarkeit, sind stets alle Teilhaber gemeinsam aktiv und passiv legitimiert und bilden eine notwendige Streitpartei gemäß § 14 ZPO.OGH 2 Ob 173/10w, 02.12.2010
- Hier: Kann ohne Zusammenwirken aller Mit- oder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entsteht entgegen § 890 ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann.OGH 5 Ob 163/08v, 21.10.2008
- In einem über Kontrollbefugnis eines Dritten geführten Rechtsstreit bildeten die Gesellschafter einer GesbR nicht nur materielle Streitgenossen, sondern auch eine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO, weil das Klagebegehren das gemeinsame Rechtsverhältnis der Mitglieder der Gemeinschaft zur beklagten Partei betrifft, die Frage der Kontrollbefugnis Dritter nur für oder gegen alle festgestellt werden kann und bei Nichterfassung aller Beteiligter die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierender Entscheidungen besteht.OGH 6 Ob 251/99a, 13.07.2000
- Ob die Wirkung des Urteils sich auf sämtliche Streitgenossen erstrecken muss, richtet sich nach der besonderen Gestaltung des Rechtsverhältnisses, sohin nach dem materiellen bürgerlichen Recht.OGH 9 ObA 257/98d, 23.12.1998
- Von notwendiger Streitgenossenschaft spricht man, wenn es das materielle Recht gebietet, die Klage für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben.OGH 1 Ob 178/97a, 27.08.1997
- Mehrere Gesamthandschuldner müssen als einheitliche Streitpartei in Anspruch genommen werden.OGH 1 Ob 523/92, 19.02.1992
- Es ist verfehlt, aus dem im § 14 ZPO angeordneten verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen Rückschlüsse auf das Vorliegen der dort umschriebenen materiellen Tatbestandsvoraussetzungen zu ziehen.OGH 6 Ob 765/82, 03.11.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035468 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 34.
- OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.05.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 97/21i, 15.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 160/18p, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 115/18z, 18.07.2018
Im Gesetz
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