Müssen wirklich alle gemeinsam klagen?
betrifft Miteigentümer, Kläger, Beklagter
Wo mehrere nur gemeinsam klagen oder geklagt werden können, ändert daran nichts, dass einer den Anspruch außergerichtlich anerkannt oder darauf verzichtet hat. Alle müssen dennoch am Verfahren beteiligt sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 26.02.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Bei einer einheitlichen Streitpartei entbindet weder die außergerichtliche Anerkennung des Klagsanspruches (oder der Verzicht darauf) durch den Streitgenossen noch die von seiner Seite zur Erfüllung (oder der Wirksamkeit des Verzichtes) erforderliche Handlung davon, dass dennoch alle Rechtsgenossen zu klagen sind beziehungsweise klagen müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsprechung, die in Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung mietvertraglicher Ansprüche die Klagsführung auch gegen einzelne Streitgenossen zugelassen hat, wenn die anderen Streitgenossen den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich anerkannt haben (RS0129475), kann auf eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht übertragen werden (so bereits 10 Ob 47/13d).OGH 6 Ob 188/15p, 26.11.2015
- Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation.OGH 6 Ob 150/13x, 28.11.2013
- Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung.OGH 1 Ob 40/01s, 27.04.2001
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- Ist einer der Streitgenossen am Verfahren nicht beteiligt, muß es zur Abweisung des Klagebegehrens kommen.OGH 6 Ob 667/82, 16.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035698 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 7/24a, 26.02.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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