Kann ich selbst klagen, wenn meine Versicherung schon gezahlt hat?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während der Versicherer als Legalzessionar (im Rahmen des Deckungsfonds) Regressansprüche gegen den Schädiger erwirbt, verliert der Geschädigte in demselben Ausmaß, in dem sein Schaden durch die Leistung des Versicherers gedeckt ist, die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger.OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Teil und der bei Ihnen verbliebene Teil sind zwei selbständige Forderungen. Klagen Sie nur Ihren eigenen Teil ein, wirkt das für den Teil des Trägers nicht.
Der Anspruch geht nur so weit auf die Versicherung über, wie sie geleistet hat und wie der Ersatzanspruch reicht. Die Versicherung erhält die Forderung so, wie sie ist, also samt allen Nachteilen, die ihr anhaften.