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Kann ich selbst klagen, wenn meine Versicherung schon gezahlt hat?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Versicherungsnehmer, Versicherer, Schädiger
Zahlt eine Versicherung oder ein anderer Träger für Ihren Schaden, geht Ihr Anspruch gegen den Schädiger in dieser Höhe auf sie über. Sie können dann insoweit nicht mehr selbst klagen, der Anspruch bleibt aber in voller Höhe bestehen. Gibt Ihnen der Träger die Forderung wieder zurück, dürfen Sie wieder selbst klagen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Die Anordnung einer Legalzession hat mit dem Gedanken der Vorteilsausgleichung insoweit nichts zu tun, als das Gesetz in diesen Fällen eindeutig davon ausgeht, daß die Zuwendung des Dritten nicht auf den Schaden angerechnet wird, der Ersatzanspruch daher in voller Höhe bestehen bleibt und im Umfang der erbrachten Leistung auf den Dritten übergeht. Es handelt sich in Wahrheit um ein Problem der aktiven Klagslegitimation des Geschädigten. Hat ein Legalzessionar eine übergangene Schadenersatzforderung an den Geschädigten rückzediert, erlangt dieser wieder seine aktive Klagslegitimation.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Getrennte Ansprüche nach Forderungsübergang

Nein. Der auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Teil und der bei Ihnen verbliebene Teil sind zwei selbständige Forderungen. Klagen Sie nur Ihren eigenen Teil ein, wirkt das für den Teil des Trägers nicht.

günstig für Schädiger Forderungsübergang auf den Versicherer

Der Anspruch geht nur so weit auf die Versicherung über, wie sie geleistet hat und wie der Ersatzanspruch reicht. Die Versicherung erhält die Forderung so, wie sie ist, also samt allen Nachteilen, die ihr anhaften.

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