Kann ich noch klagen, soweit meine Versicherung den Schaden deckt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG.OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025
- Nur hinsichtlich der Forderungen, die - wie das Schmerzengeld - nicht auf den Sozialversicherungsträger übergehen können, bleibt die Dispositionsfähigkeit des Geschädigten bestehen. Der Geschädigte kann daher nur bis zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs über den (kongruenten) Schadenersatzanspruch verfügen und sich mit dem Schädiger vergleichen oder abfinden lassen.OGH 2 Ob 16/05z, 02.03.2006
- Hier: Leistungspflicht gemäß § 133 Abs 3 ASVG, wenn kosmetische Behandlungen zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen.OGH 8 Ob 32/85, 20.11.1985
- Dieser Grundsatz ist auch auf die Legalzession nach § 10 Abs 1 EFZG anzuwenden.OGH 8 Ob 185/79, 18.10.1979
- Ein Ersatzanspruch des Geschädigten kann nur insoweit bestehen, als die tatsächlichen Kosten über die vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen hinausgehen (hier: Forderungsübergang nach § 80 Abs 1 BKVG BGBl 219/65).OGH 2 Ob 280/75, 15.01.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035295 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 196/24y, 12.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie zuerst. Hat Ihre Versicherung Ihren Schaden nur teilweise gedeckt und übernimmt sie dafür Ihren Anspruch gegen den Schädiger, tritt dieser übergegangene Anspruch hinter Ihren offenen Rest zurück. Die Versicherung übernimmt Ihre Forderung außerdem mit allen Nachteilen, die daran haften.
Ansprüche für Schäden, die von der Versicherung nicht gedeckt sind, gehen nicht auf den Versicherer über. Sie bleiben bei Ihnen. Nur soweit die Versicherung tatsächlich leistet, wandert der Anspruch zu ihr.