Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 166/24d
Worum es ging: Welche Störungen gehen auf mein Konto als Auftraggeber?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zu Ihrem Bereich zählt alles, was von Ihnen kommt: das beigestellte Material, Ihre Anweisungen und sonstige Umstände auf Ihrer Seite, die die Herstellung stören. Auch eine Abbestellung des Werks und geänderte Kalkulationsgrundlagen fallen darunter. Nicht dazu zählt, was zwar aus Ihrem Bereich stammt, aber auf ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückgeht.
Als beigestellter Stoff gilt alles, woraus oder womit das Werk hergestellt wird. Dazu gehören auch der Grund, auf dem gebaut wird, und das Gebäude, an dem gearbeitet wird.
Die Warnung soll verhindern, dass Ihr Material und Ihr sonstiges Vermögen zu Schaden kommen. Vor allem soll sie Ihnen ermöglichen, an der ordentlichen Herstellung mitzuwirken, indem Sie den untauglichen Stoff oder die falsche Anweisung ändern. Deshalb gehört sie zur Hauptleistung, wenn das Werk nach einer solchen Änderung gelingen kann; ist es von vornherein aussichtslos, ist sie eine Nebenpflicht.
Die Warnpflicht ist eine Pflicht des Unternehmers, die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Sie kann schon vor Abschluss des Vertrags bestehen.
Nicht jeder Wunsch und nicht jede Anregung des Auftraggebers ist eine Anweisung. Eine Anweisung liegt vor, wenn er nicht nur das Ziel vorgibt, sondern auch die Art der Ausführung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob das bereits beim Vertragsabschluss oder erst später geschieht, macht keinen Unterschied.
Wenn Sie einem Unternehmer nicht nur sagen, was er herstellen soll, sondern auch genau vorschreiben, wie er es herstellen soll, gilt das als Anweisung. Wenn Sie Baupläne beistellen, ist das ein solcher Fall. Der Unternehmer arbeitet dann nach Ihrer Vorgabe und nicht nach eigenem Ermessen.
Zahlt eine Versicherung oder ein anderer Träger für Ihren Schaden, geht Ihr Anspruch gegen den Schädiger in dieser Höhe auf sie über. Sie können dann insoweit nicht mehr selbst klagen, der Anspruch bleibt aber in voller Höhe bestehen. Gibt Ihnen der Träger die Forderung wieder zurück, dürfen Sie wieder selbst klagen.
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
Haben Sie sich als Ersatzpflichtiger bereits mit dem Geschädigten verglichen und wussten Sie damals nichts von der Zahlung der Kaskoversicherung, müssen Sie nicht noch einmal an diese Versicherung zahlen. Dass Sie davon hätten wissen können, genügt nicht. Es kommt auf Ihre tatsächliche Kenntnis an.
Wenn Zweifel bestehen, ob eine Forderung an jemand anderen abgetreten wurde, dürfen Sie weiterhin an Ihren ursprünglichen Gläubiger zahlen. Diese Zahlung befreit Sie von Ihrer Schuld. Sie müssen das Risiko der unklaren Lage also nicht tragen.
Besteht eine laufende Geschäftsverbindung, bilden alle Posten grundsätzlich ein Ganzes. Ihre Teilzahlungen werden daher nicht auf einzelne bestimmte Rechnungen angerechnet, sondern auf das Ganze.
Ja. Musste Ihre Klage nachgebessert werden und haben Sie das innerhalb der gesetzten Frist getan, gilt sie schon mit dem ersten Einlangen bei Gericht als eingebracht. Die Verjährung ist damit ab diesem Tag unterbrochen; auch eine unvollständige oder unschlüssige Klage kann nachträglich ergänzt werden.
Soweit eine Versicherung oder ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommen muss, erwirbt sie den Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger. In genau diesem Ausmaß können Sie selbst nicht mehr gegen den Schädiger vorgehen. Was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.
Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.
Entscheidet das Gericht zuerst nur über den Grund eines Anspruchs, gehören dorthin alle Behauptungen und Einwände, die den Bestand des Anspruchs betreffen. Das gilt für das Vorbringen der klagenden ebenso wie für die Einwendungen der beklagten Partei. Wer verhindern will, dass der Anspruch dem Grunde nach rechtskräftig feststeht, muss alle Einwände vor Schluss dieser Verhandlung vorbringen.
Ein Urteil über den Grund des Anspruchs darf erst ergehen, wenn alle Einwendungen erledigt sind, die dem Anspruch dem Grunde nach entgegenstehen. Dazu zählen auch Gegenforderungen, die die beklagte Partei geltend gemacht hat.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Ansprüche für Schäden, die von der Versicherung nicht gedeckt sind, gehen nicht auf den Versicherer über. Sie bleiben bei Ihnen. Nur soweit die Versicherung tatsächlich leistet, wandert der Anspruch zu ihr.
Ersetzt Ihnen die Versicherung nur einen Teil Ihres Schadens, geht auch nur dieser Teil des Ersatzanspruchs auf sie über. Der übrige Teil bleibt bei Ihnen. Sie können ihn also weiterhin selbst gegen den Schädiger geltend machen.
Zahlt die Versicherung nur einen Teil Ihres Schadens, etwa wegen eines Selbstbehalts, bleiben Sie für den Rest Gläubiger gegenüber dem Schädiger. Für diesen noch offenen Teil haben Sie Vorrang vor der Versicherung. Der auf die Versicherung übergegangene Teil kommt erst danach zum Zug.
Zahlt der Versicherer im Rahmen des versicherten Risikos an Sie, gehen Ihre Ersatzansprüche gegen den Schädiger auf ihn über. Dafür genügt die tatsächliche Zahlung; ob er zur Leistung überhaupt verpflichtet war, spielt keine Rolle.
Über den Grund eines Anspruchs darf nicht vorweg entschieden werden, solange noch gar nicht feststeht, dass das vorgeworfene Verhalten überhaupt einen Schaden verursacht hat. Zulässig ist eine solche Entscheidung nur, wenn bloß strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden schon getilgt wurde, etwa durch eine Teilzahlung oder eine Gegenforderung.
Nein. Bessern Sie ein unbestimmtes, aber beziffertes Begehren über Auftrag des Gerichts nach, ist das keine Änderung der Klage. Die ursprüngliche Klage bleibt maßgeblich und hat die Verjährung schon mit ihrer Einbringung unterbrochen, allerdings nur im Umfang des eingeklagten Betrags.
Zum Grund eines Anspruchs zählen alle Tatsachen, aus denen er abgeleitet wird, und auch alle Einwendungen, die sein Bestehen berühren. Entscheidet das Gericht vorab nur über den Grund, ist das alles bereits mit erledigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 31.10.2023, 13 Cg 69/19b-305
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.04.2024, 2 R 13/24g-317
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168 ABGB § 1168a ABGB § 1395 ABGB § 1497 ASVG § 332 ZPO § 182a ZPO § 226 ZPO § 235 ZPO § 393 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
137 Absätze, 68.852 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Geschäftszahl
1Ob166/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* Aktiengesellschaft, FN *, vertreten durch die Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien sowie durch Dr. Georg Blumauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH, FN *, vertreten durch Dr. Peter Karlberger ua, Rechtsanwälte in Wien, und 2. W* GesmbH, FN *, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der erstbeklagten Partei K* Gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der zweitbeklagten Partei DI R*, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.954.000 EUR sowie Feststellung, über die Revisionen beider beklagter Parteien gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2024, GZ 2 R 13/24g-317, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2023, GZ 13 Cg 69/19b-305, teilweise bestätigt wurde, und über den (richtig) Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2024, GZ 2 R 13/24g-317, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2023, GZ 13 Cg 69/19b-305, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird von „B* GmbH“ auf „B* GmbH“ berichtigt.
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