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Muss der Beklagte die Leistungen meiner Sozialversicherung selbst einwenden?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Kläger, Beklagte, Sozialversicherungsträger
Klagen Sie selbst gegen den Schädiger, darf das Gericht den Übergang Ihrer Ansprüche auf die Sozialversicherung nur berücksichtigen, wenn der Beklagte das in erster Instanz eingewendet hat. Allein daraus, dass Sie Leistungen der Sozialversicherung erwähnen, darf das Gericht nicht auf einen solchen Übergang schließen. Anders ist es nur, wenn Sie selbst den Vorrang der Sozialversicherung zugestehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers und dessen Quotenvorrecht (nach der nunmehr einheitlichen Berechnungsmethode) können im Direktprozesse des Geschädigten gegen den Ersatzpflichtigen nur dann berücksichtigt werden, wenn in dieser Hinsicht eine Einwendung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden ist. Der etwaige Mangel der diesbezüglichen Aktivlegitimation des Geschädigten darf nicht schon auf Grund seiner Angaben über Bezüge aus der Sozialversicherung angenommen werden, es wäre denn, dass er - über die allgemeine Vorteilsausgleichung hinaus - in seinem Prozessvorbringen selbst das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zugestanden hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084869 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Getrennte Ansprüche nach Forderungsübergang

Nein. Der auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Teil und der bei Ihnen verbliebene Teil sind zwei selbständige Forderungen. Klagen Sie nur Ihren eigenen Teil ein, wirkt das für den Teil des Trägers nicht.

günstig für Schädiger Anspruchsübergang auf die Sozialversicherung

Nein. Geht Ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf einen Sozialversicherungsträger über, gilt für ihn dieselbe Frist wie für Sie. Hatte die Frist beim Übergang schon zu laufen begonnen, läuft sie einfach weiter; eine neue beginnt nicht.

Verwandte Fragen

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