Muss der Beklagte die Leistungen meiner Sozialversicherung selbst einwenden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflegegeld.OGH 2 Ob 219/19y, 27.11.2020
- Hier: Ausreichendes Tatsachenvorbringen des Klägers.OGH 9 ObA 49/19z, 30.10.2019
- Auch bei der Legalzession des § 13 Abs 2 BPGG ist das Fehlen der aktiven Klagslegitimation des Pflegebedürftigen als Frage des materiellen Rechts grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung zu prüfen.OGH 10 ObS 29/97f, 18.03.1997
- Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Forderung an Mehraufwand für die Naturalwohnung.OGH 8 Ob 271/80, 12.03.1981
- Es müssen nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt.OGH 2 Ob 129/71, 02.03.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084869 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 104/21h, 18.07.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 202/20x, 18.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 49/19z, 30.10.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Teil und der bei Ihnen verbliebene Teil sind zwei selbständige Forderungen. Klagen Sie nur Ihren eigenen Teil ein, wirkt das für den Teil des Trägers nicht.
Nein. Geht Ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf einen Sozialversicherungsträger über, gilt für ihn dieselbe Frist wie für Sie. Hatte die Frist beim Übergang schon zu laufen begonnen, läuft sie einfach weiter; eine neue beginnt nicht.