Was muss mir der Verkäufer beim Vorkaufsrecht mitteilen?
günstig für Vorkaufsberechtigter betrifft Vorkaufsberechtigte, Verkäufer, Käufer, Liegenschaftseigentümer
Er muss Ihnen die Liegenschaft unter Angabe des vollständigen Vertragsinhalts mit allen Nebenbedingungen anbieten. Dazu zählen etwa Zahlungsbedingungen, Gefahrtragung, Gewährleistung und Kosten der Vertragserrichtung sowie Bedingungen und Auflagen. Fehlt etwas davon, beginnt die Frist für die Einlösung gar nicht zu laufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Die Anbietung der Liegenschaft an den Vorkaufsberechtigten hat unter Angabe des vollständigen Vertragsinhaltes mit allen Nebenbedingungen zu erfolgen, widrigenfalls die Frist für die Einlösung nicht zu laufen beginnt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten.OGH 4 Ob 200/23z, 20.02.2024
- Hier: Fischereirecht.OGH 1 Ob 330/97d, 29.09.1998
- Darunter sind - neben den vom Dritterwerber zugesicherten Nebenleistungen - auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie etwa Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung oder die Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen. Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter.OGH 5 Ob 39/95, 28.02.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0024918 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 51/19i, 13.06.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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