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Muss ich die ganze Liegenschaft kaufen, um mein Recht auszuüben?

günstig für Eigentümer betrifft Vorkaufsberechtigte, Grundeigentümer, Käufer
Nur wenn der Verpflichtete das so anbietet. Wird die belastete Sache gemeinsam mit anderen verkauft und wäre der Verkauf allein für ihn nachteilig, darf er Ihnen alles zusammen anbieten; dann müssen Sie alles einlösen, sonst verlieren Sie Ihr Recht. Sie selbst können nur die Anbietung des belasteten Teils verlangen, und dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn er mit dem Nachteil schon bei Begründung rechnen musste.

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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Aus der Entscheidung folgt implicite: 1./ Wird die Sache, an der das Vorkaufsrecht begründet ist, zusammen mit anderen Sachen veräußert, so kann der Vorkaufsverpflichtete, nicht aber der Vorkaufsberechtigte, die Ausdehnung des Vorkaufsrechtes auf alle Sachen verlangen, wenn die Veräußerung der Sache allein für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre. Das gilt auch, wenn das Vorkaufsrecht an einem Teil einer Liegenschaft begründet wurde und die Liegenschaft dann zur Gänze verkauft wird. 2./ Dieses Recht steht dem Vorkaufsverpflichteten aber nicht zu, wenn mit dem Nachteil, der durch die Teilveräußerung entsteht, schon bei Begründung des Vorkaufsrechtes gerechnet werden musste.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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