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Darf ich mit der Reparatur warten, bis die Versicherung zustimmt?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Autofahrer, Versicherer
Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen die Reparatur nicht hinausschieben, bis der Haftpflichtversicherer zustimmt. Ein kurzes Zuwarten von einigen Tagen ist aber zulässig, wenn erst ein Sachverständiger die Höhe des Schadens feststellen muss oder unklar ist, ob sich die Reparatur überhaupt lohnt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Ein Zuwarten mit der Reparatur bis zur Genehmigung durch den Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026970 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Zuwarten mit der Reparatur nach einem Unfall

Ja, in gewissem Umfang. Sie dürfen zuwarten, bis der Sachverständige der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihr Fahrzeug besichtigt hat, damit die Schadenshöhe und die Reparaturwürdigkeit geklärt werden können. Liegt der Schaden nahe an einem Totalschaden und ist das für Sie nicht ohne Weiteres erkennbar, steht Ihnen dafür ein längerer Zeitraum zu.

günstig für Geschädigter Pflichten des Geschädigten bei der Reparatur

Nein. Sie tun genug, wenn Sie die Reparatur unverzüglich einem befugten Betrieb übertragen und mehrmals auf Beschleunigung drängen. Sie müssen sich nicht in den Betrieb der Werkstatt einmischen oder selbst Ersatzteile beschaffen. Sie müssen den Schaden auch nicht selbst beheben, nur weil das billiger käme.

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