Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2021

OGH 2 Ob 177/20y

Worum es ging: Muss ich selbst etwas tun, um den Schaden klein zu halten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.

Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.

Wer Ihnen einen Schaden zugefügt hat, muss behaupten und beweisen, dass eine Maßnahme zur Verringerung des Schadens allgemein zumutbar gewesen wäre. Wenn ihm das gelingt, müssen Sie beweisen, dass gerade Ihnen persönlich diese Maßnahme nicht zumutbar war.

Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen die Reparatur nicht hinausschieben, bis der Haftpflichtversicherer zustimmt. Ein kurzes Zuwarten von einigen Tagen ist aber zulässig, wenn erst ein Sachverständiger die Höhe des Schadens feststellen muss oder unklar ist, ob sich die Reparatur überhaupt lohnt.

Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.

So schnell wie möglich, wenn durch das Warten der Schaden größer wird. Zögern Sie den Auftrag hinaus und wächst der Schaden dadurch an, geht das zu Ihren Lasten.

Ja, in gewissem Umfang. Sie dürfen zuwarten, bis der Sachverständige der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihr Fahrzeug besichtigt hat, damit die Schadenshöhe und die Reparaturwürdigkeit geklärt werden können. Liegt der Schaden nahe an einem Totalschaden und ist das für Sie nicht ohne Weiteres erkennbar, steht Ihnen dafür ein längerer Zeitraum zu.

Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ZPO § 43

Entscheidungstext

50 Absätze, 19.788 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Geschäftszahl

2Ob177/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* G*, vertreten durch Mag. Stefan Danzinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch Grgić & Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zweigniederlassung Wien, wegen 11.266,39 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 6.646,20 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 17. Juli 2020, GZ 18 R 38/20x-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 31. Jänner 2020, GZ 14 C 1015/18h-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung, einschließlich der bereits unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile, insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 757,99 EUR samt 4 % Zinsen seit 13. 10. 2018 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail