Zum Inhalt springen

Muss ich die Werkstatt antreiben, damit die Reparatur schneller geht?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Autofahrer, Werkstätten, Versicherer
Nein. Sie tun genug, wenn Sie die Reparatur unverzüglich einem befugten Betrieb übertragen und mehrmals auf Beschleunigung drängen. Sie müssen sich nicht in den Betrieb der Werkstatt einmischen oder selbst Ersatzteile beschaffen. Sie müssen den Schaden auch nicht selbst beheben, nur weil das billiger käme.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 24.10.2016 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Geschädigte hat dieser Pflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Geschäftsgang und Geschäftsbetrieb des Unternehmens einzuschalten, um die raschere Beschaffung eines Ersatzteiles zu veranlassen oder diesen selbst zu beschaffen, um auf diese Weise die Reparaturszeit niedriger zu halten und die Kosten für ein Mietfahrzeug herabzumindern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027052 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Warten auf Zustimmung des Versicherers

Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen die Reparatur nicht hinausschieben, bis der Haftpflichtversicherer zustimmt. Ein kurzes Zuwarten von einigen Tagen ist aber zulässig, wenn erst ein Sachverständiger die Höhe des Schadens feststellen muss oder unklar ist, ob sich die Reparatur überhaupt lohnt.

günstig für Schädiger Eigene Klärung der Reparaturwürdigkeit

Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Schadensminderung bei Vertragsverletzung
Schadenersatz · Mietwagenkosten und Schadensminderungspflicht
Mietrecht · Haftung des Vermieters für Handwerker