Muss ich die Werkstatt antreiben, damit die Reparatur schneller geht?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 24.10.2016 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten nicht das Recht auf Naturalherstellung (bzw Geldersatz zwecks Naturalherstellung) nehmen. Niemand muss den Schaden selber beheben, weil die Schadensbehebung durch einen Dritten teurer käme. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehört auch, dass er mit der Wiederherstellung nicht belastet wird. Die Schadensminderungspflicht bedeutet nicht, dass der Mitteleinsatz des Geschädigten (zB sein Arbeits- und Maschineneinsatz) zu seinen Lasten zu gehen hat.OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016
- Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfe nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben.OGH 6 Ob 217/10w, 13.10.2011
- Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn Geschädigter am Freitag den Personenkraftwagen in die Werkstätte bringt, weil ihm für Montag vom Dienstgeber keine Freizeit hiefür gewährt wird.OGH 2 Ob 56/77, 29.04.1977
- Unter Umständen provisorische Instandsetzung.OGH 2 Ob 266/76, 13.01.1977
- Verlängerung der Reparaturzeit über die Osterfeiertage von achtzehn auf sechsundzwanzig toleriert.OGH 8 Ob 19/76, 04.02.1976
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Reparatur so schnell als möglich.OGH 2 Ob 302/68, 14.11.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027052 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen die Reparatur nicht hinausschieben, bis der Haftpflichtversicherer zustimmt. Ein kurzes Zuwarten von einigen Tagen ist aber zulässig, wenn erst ein Sachverständiger die Höhe des Schadens feststellen muss oder unklar ist, ob sich die Reparatur überhaupt lohnt.
Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.