Darf ich mit der Reparatur warten, bis der Gutachter kommt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ist aber die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeugs für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar, der Schaden somit an der Grenze zum Totalschaden, ist ihm ein längerer Zeitraum zuzubilligen, um ihm die zweckmäßige Feststellung der Schadenshöhe und die Beurteilung der Frage der Reparaturwürdigkeit seines Fahrzeugs zu ermöglichen.OGH 2 Ob 177/20y, 28.09.2021
- Um dem Geschädigten die zweckmäßige Feststellung der Schadenshöhe und die Beurteilung der Frage der Reparaturwürdigkeit seines Fahrzeuges zu ermöglichen.OGH 8 Ob 97/83, 27.10.1983
- Zuwarten in einem gewissen Ausmaß gerechtfertigt.OGH 2 Ob 158/79, 18.12.1979
- Finanzielles Risiko zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 6/77, 17.02.1977
- Hier: Widerruf eines Reparaturauftrages.OGH 8 Ob 213/74, 12.11.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027181 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 2 Ob 177/20y, 28.09.2021
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen die Reparatur nicht hinausschieben, bis der Haftpflichtversicherer zustimmt. Ein kurzes Zuwarten von einigen Tagen ist aber zulässig, wenn erst ein Sachverständiger die Höhe des Schadens feststellen muss oder unklar ist, ob sich die Reparatur überhaupt lohnt.
Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.