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Darf ich mit der Reparatur warten, bis der Gutachter kommt?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallgeschädigte, Autofahrer, Versicherer, Werkstätten
Ja, in gewissem Umfang. Sie dürfen zuwarten, bis der Sachverständige der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihr Fahrzeug besichtigt hat, damit die Schadenshöhe und die Reparaturwürdigkeit geklärt werden können. Liegt der Schaden nahe an einem Totalschaden und ist das für Sie nicht ohne Weiteres erkennbar, steht Ihnen dafür ein längerer Zeitraum zu.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (9 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1969)

Zur Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Zuwarten mit der Reparatur eines Fahrzeuges bis zur Besichtigung durch einen Sachverständigen des gegnerischen Haftpflichtversicherers.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027181 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Warten auf Zustimmung des Versicherers

Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen die Reparatur nicht hinausschieben, bis der Haftpflichtversicherer zustimmt. Ein kurzes Zuwarten von einigen Tagen ist aber zulässig, wenn erst ein Sachverständiger die Höhe des Schadens feststellen muss oder unklar ist, ob sich die Reparatur überhaupt lohnt.

günstig für Schädiger Eigene Klärung der Reparaturwürdigkeit

Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.

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