Zum Inhalt springen

Kann ein Autodieb den Halter für seine Verletzung haftbar machen?

günstig für Halter betrifft Halter, Fahrzeugdiebe, Versicherer, Eigentümer
Nein. Die Pflicht, ein Fahrzeug gegen unbefugte Benützung zu sichern, schützt die Allgemeinheit, nicht aber denjenigen, der sich das Fahrzeug vorsätzlich unbefugt aneignet. Wer das tut, kann daraus weder eigene Ansprüche ableiten noch dem Halter ein Mitverschulden vorwerfen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.10.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG 1967 ist der Schutz der Allgemeinheit; sie bezweckt aber nicht den Schutz jener Person, die sich die Herrschaft über das Fahrzeug selbst anmaßt und es vorsätzlich unbefugt in Betrieb nimmt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027642 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Sicherungspflicht beim Abstellen des Fahrzeugs
Schadenersatz · Sicherungspflichten des Fahrzeughalters
Schadenersatz · Haftung bei Schwarzfahrt
Schadenersatz · Haftung des Fahrzeughalters für fremde Fahrten
Schadenersatz · Haftung des Halters bei Schwarzfahrt