Kann ein Autodieb den Halter für seine Verletzung haftbar machen?
günstig für Halter betrifft Halter, Fahrzeugdiebe, Versicherer, Eigentümer
Nein. Die Pflicht, ein Fahrzeug gegen unbefugte Benützung zu sichern, schützt die Allgemeinheit, nicht aber denjenigen, der sich das Fahrzeug vorsätzlich unbefugt aneignet. Wer das tut, kann daraus weder eigene Ansprüche ableiten noch dem Halter ein Mitverschulden vorwerfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.10.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG 1967 ist der Schutz der Allgemeinheit; sie bezweckt aber nicht den Schutz jener Person, die sich die Herrschaft über das Fahrzeug selbst anmaßt und es vorsätzlich unbefugt in Betrieb nimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies führt im Ergebnis dazu, dass derjenige, der sich vorsätzlich die Herrschaft über ein Fahrzeug anmaßt, einem ihm dabei allenfalls entstandenen Schaden dem Halter gegenüber wegen Verletzung des § 102 Abs 6 KFG nicht geltend machen kann und umgekehrt ebenso wenig berechtigt ist, dem ihm gegenüber geltend gemachten Ersatzbegehren des Halters eine Schadenskürzung wegen eines Mitverschuldens des Halters einzuwenden.OGH 2 Ob 155/09x, 12.11.2009
- Nicht aber der Schutz des Eigentümers (Versicherers) vor der Gefahr von Diebstählen.OGH 7 Ob 1048/93, 02.02.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027642 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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