OGH 8 ObA 25/22t
Worum es ging: Ist der Vertrag ungültig, wenn Gewerbevorschriften verletzt wurden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer die Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes missachtet, macht sich strafbar. Die privatrechtliche Vereinbarung, die der Gewerbeausübung zugrunde liegt, wird dadurch aber nicht ungültig.
Geschäfte, die gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften verstoßen, sind deshalb nicht nichtig. Sie bleiben zwischen den Beteiligten wirksam.
Der Begriff des Geschäftszweigs ist eng zu verstehen. Er umfasst nur jene Geschäftstätigkeit, die Ihr Arbeitgeber tatsächlich ausübt.
Angestellte dürfen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers keine Geschäfte in dessen Geschäftszweig machen. Maßgeblich ist die Warenart oder Tätigkeit, die der Arbeitgeber tatsächlich führt. Dass ihm für diesen Bereich noch behördliche Genehmigungen fehlen, ändert daran nichts.
Die Vorschrift, dass nur befugte Personen mit Befähigungsnachweis als Handelsagent tätig werden dürfen, soll übermäßige Konkurrenz und die Berufsausübung durch ungeeignete Personen verhindern. Sie soll aber nicht dazu führen, dass Vereinbarungen mit einem unbefugten Vermittler rückgängig gemacht werden und dessen Geschäftspartner dadurch Vermögensvorteile erhält.
Ob jemand rechtlich als Kaufmann gilt, hängt nicht davon ab, ob er die gewerberechtlichen Vorschriften einhält. Auch wer ohne die nötige Berechtigung tätig ist, kann diese Eigenschaft haben.
Für die Frage, ob jemand am Geschäftsleben teilnimmt und ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kommt es nicht darauf an, ob er die nötige Gewerbeberechtigung hat. Entscheidend ist allein, was tatsächlich geschieht.
Der Begriff des Unternehmers ist im Wettbewerbsrecht weit zu verstehen. Er erfasst jede selbständige Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder sonst wirtschaftlichen Zwecken dient. Ob das Gewerbe befugt ausgeübt wird, spielt für das Klagerecht keine Rolle.
Das Gesetz gibt dem Dienstgeber besondere Ansprüche, wenn ein Angestellter im Geschäftszweig des Betriebs Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung macht. Betreibt der Angestellte dagegen nur ein eigenes kaufmännisches Unternehmen, stehen dem Dienstgeber diese besonderen Ansprüche nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 15.11.2021, 6 Ra 73/21h-73
Zitierte Paragrafen
ABGB § 873 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 1 AngG Art. 1 § 7
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.803 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2022
Geschäftszahl
8ObA25/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T* Handelsgesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die E + H Eisenberger und Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2021, GZ 6 Ra 73/21h-73, mit welchem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. März 2021, GZ 43 Cga 11/18v-67, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.675,16 EUR (darin 445,86 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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