AngG Art. 10
Artikel X.
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1921 in Wirksamkeit. Es findet auf die an diesem Tage bestehenden Dienstverhältnisse auch dann Anwendung, wenn die Kündigung nach Kundmachung des Gesetzes erfolgt ist.
(2)1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und Art. II dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
2.
§ 16 und § 23a Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
3.
§ 6 Abs. 3 und § 40 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
4.
§ 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
5.
§ 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
6.
§ 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
7.
§ 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
8.
§ 23 Abs. 1a und 8 und § 23a Abs. 3, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
9.
§ 23a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
10.
§ 36 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel.
11.
Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
12.
Die §§ 8 Abs. 4 und 23a Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
13.
Die §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 3 der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel.
14.
§ 8 Abs. 1 bis 2a und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt § 8 Abs. 1 bis 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres.
15.
§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.
16.
§ 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 ausgesprochen werden.
17.
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Dienstnehmer günstigere Regelungen auf Entgeltfortzahlung als nach § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 vorsehen, bleiben aufrecht.
18.
Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung für Dienstnehmer günstigere Regelungen zur Entgeltfortzahlung als nach § 8 Abs. 2 in der Fassung vor den Änderungen durch das BGBl. I Nr. 153/2017 vor, gilt für die erfassten Dienstnehmer § 8 Abs. 2 bis zu einer Neuregelung weiterhin in der Fassung vor den Änderungen durch das BGBl. I Nr. 153/2017.
19.
§ 8 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
20.
§ 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.
21.
§ 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zum Entgelt eines Angestellten gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch die übrigen regelmäßigen und außerordentlichen Zusatzleistungen. Das gilt auch dann, wenn diese von der eigenen Mehrleistung abhängen und daher schwanken, wie es bei einer Provision der Fall ist.
Ja. Die gesetzlichen Regeln darüber, wann eine Provision entsteht und wann sie fällig wird, sind größtenteils nicht zwingend. Ihr Dienstvertrag darf davon abweichen oder solche Ansprüche einschränken.
Ja. Der Zusammenhang zwischen Ihrer Arbeit und der verdienten Provision bleibt bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet. Im Zweifel steht Ihnen Provision für alle Geschäfte zu, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Ihre Tätigkeit zustande kamen, selbst wenn der Kunde erst später zahlt.
Die in der Versicherungsbranche übliche Folgeprovision ist dem Wesen nach eine Vermittlungsprovision, die mehrfach statt einmalig ausgezahlt wird. Sie gebührt meist für Verträge, die Sie selbst durch eigene Werbung vermittelt haben, und richtet sich nach dem Eingang der Prämien. Eine Provision für Verträge, die Ihnen nur zur Betreuung übergeben wurden, ist dagegen Entgelt für Ihre allgemeine Tätigkeit.
Ja. Ist Ihr Entgelt ganz oder teilweise ein Anteil am Gewinn, wird ohne andere Vereinbarung nach der Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres abgerechnet. Sie dürfen so weit in die Bücher sehen, wie das zur Prüfung der Abrechnung nötig ist.
Nein, sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung. Ihre Höhe hängt nicht nur von Ihrer eigenen Leistung ab, sondern auch von der Arbeit der übrigen Mitarbeiter.
Als Angestellter mit Provisionsanspruch können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen die für Ihre Provision maßgeblichen Geschäfte bekanntgibt. Erst damit können Sie Ihre Forderung genau beziffern. Das gilt auch für Geschäfte, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, bei denen das Geld aber erst nach dessen Ende eingeht.
Die Abrechnung betrifft die bereits fälligen Provisionen. Sie muss die einzelnen Geschäfte bezeichnen und auch die Zahlungseingänge ausweisen, soweit davon abhängt, wann Ihre Provision fällig wird.
Ja. Der Anspruch auf einen Buchauszug ist nur ein Hilfsanspruch zur Provision. Er teilt deren Schicksal und unterliegt derselben Verjährungsfrist. Ist die Provision verjährt, können Sie auch den Buchauszug nicht mehr durchsetzen.
Ja. Der Anspruch auf Mitteilung über Ihre Provisionen kommt unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis und ist kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung. Die kurze Frist, die für solche Ersatzansprüche gilt, greift dafür deshalb nicht.
Der Buchauszug ist nur ein Auszug aus den Geschäftsbüchern, mit dem Sie die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte kontrollieren können. Für eine Beteiligung am Gewinn oder am Umsatz des ganzen Unternehmens gibt es ihn nicht. Dafür müssten sämtliche Geschäfte und alle Kosten offengelegt werden, und das wäre kein Auszug mehr.
Für jedes einzelne Geschäft Name und Anschrift des Kunden sowie alles, was für Ihre Provision zählt: Datum, Gegenstand und Umfang, Preis je Einheit und Gesamtpreis. Dazu die Angaben zur Ausführung samt Menge der Lieferung, verrechnetem Preis und eingegangenen Zahlungen. Und all das klar und übersichtlich.
Ja. Genau dazu dient der Buchauszug. Er soll Ihnen eine klare Übersicht über die von Ihnen verdienten Provisionen geben und Sie in die Lage versetzen, die Abrechnung Ihres Arbeitgebers selbst zu überprüfen.
Ihr Anspruch auf Rechnungslegung ist damit erfüllt. Es genügt, wenn die Abrechnung spätestens während des Gerichtsverfahrens vorgelegt wird.
Provisionsanspruch und Gewinnbeteiligung unterscheiden sich sehr wesentlich. Ist die Provision einmal erworben, bleibt der Anspruch auch bei geänderter Ertragslage des Unternehmens bestehen. Der gewinnbeteiligte Arbeitne …