Zählt meine Provision zum Entgelt dazu?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 16.12.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken.OGH 8 ObA 52/22p, 30.08.2022
- Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. Auch alle Arten von Naturalleistungen oder Sachzuwendungen sind dem Entgelt zuzurechnen.OGH 9 ObA 46/11x, 26.05.2011
- § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG sichert den Arbeitnehmern das Entgelt, mit dem sie nach dem früheren Kollektivvertrag gesichert rechnen konnten.OGH 9 ObA 8/10g, 26.05.2010
- Nicht unter dem arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff sind Aufwandsentschädigungen zu subsumieren, die der Abgeltung eines mit der Arbeitsleistung verbundenen finanziellen Aufwands dienen.OGH 8 ObA 72/04b, 30.06.2005
- Auch dem Arbeitnehmer zugesagte Aktienoptionen sind Entgelt.OGH 8 ObA 161/02p, 22.05.2003
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Auszahlung in größeren Abschnitten als monatlich schadet nicht.OGH 8 ObA 2349/96s, 27.11.1997
- Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung ist daher zulässig.OGH 8 ObA 2356/96w, 13.11.1997
- Somit auch die Sonderzahlungen.OGH 8 Ob 30/95, 16.11.1995
- Zulagen sind grundsätzlich Entgelt, soferne sie nicht die Funktion einer Aufwandsentschädigung haben.OGH 9 ObA 365/93, 26.01.1994
- Die Provision richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit und ist somit ein von der Leistung des Angestellten, aber auch von der Marktlage und Geschäftslage, abhängiges Entgelt in der Form einer Erfolgsvergütung.OGH 4 Ob 167/80, 13.01.1981
- Anders bei einem Begriff des Monatsgehalts, wenn das Entgelt aus Fixum (festes Grundgehalt) und einer in ihrer Höhe wechselnden Provision besteht.OGH 4 Ob 97/78, 24.10.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 9 ObA 76/23a, 16.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 52/22p, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 111/21w, 15.12.2021
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Außerordentliche Entgeltbestandteile fallen nicht unter den Normallohn, vor allem dann nicht, wenn sie nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen oder nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt werden.
Bei Vertragsbediensteten meint das Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung, sondern steht neben den übrigen Bezügen wie Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung. Für die Abfertigung zählen das Monatsentgelt, die Familienzulagen sowie die Teuerungszuschläge und Ausgleichszulagen. Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen zählen nicht dazu.