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Zählt meine Provision zum Entgelt dazu?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber, Vertreter
Zum Entgelt eines Angestellten gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch die übrigen regelmäßigen und außerordentlichen Zusatzleistungen. Das gilt auch dann, wenn diese von der eigenen Mehrleistung abhängen und daher schwanken, wie es bei einer Provision der Fall ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 16.12.2024 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Das Entgelt des Angestellten umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf die tatsächliche Mehrleistung des einzelnen Angestellten abgestellt und daher, wie im Falle einer Provisionsvereinbarung, variabel sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 26.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Außerordentliche Zahlungen und Normallohn

Nein. Außerordentliche Entgeltbestandteile fallen nicht unter den Normallohn, vor allem dann nicht, wenn sie nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen oder nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt werden.

günstig für Arbeitgeber Bemessungsgrundlage der Abfertigung

Bei Vertragsbediensteten meint das Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung, sondern steht neben den übrigen Bezügen wie Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung. Für die Abfertigung zählen das Monatsentgelt, die Familienzulagen sowie die Teuerungszuschläge und Ausgleichszulagen. Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen zählen nicht dazu.

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