Gilt mein Wunsch nach Auflösung als eigene Kündigung?
günstig für Arbeitgeberbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Hat Ihr Dienstgeber wiederholt erklärt, einer einvernehmlichen Beendigung nur bei Verzicht auf die Abfertigung zuzustimmen, wird Ihr späteres Ersuchen um einvernehmliche Auflösung als Kündigung durch Sie gewertet. Das gilt auch dann, wenn Sie keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt haben und der Dienstgeber der Auflösung unter Verzicht zustimmt.
Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 25.01.2022
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Hat der Dienstgeber wiederholt erklärt, einer vom Dienstnehmer angestrebten einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses nur unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß der Dienstnehmer auf seinen Abfertigungsanspruch verzichtet, so ist das vom Dienstnehmer schließlich gestellte Ersuchen, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen, ohne allerdings eine ausdrückliche Verzichtserklärung bezüglich der Abfertigung abzugeben, als eine von seiner Seite ausgesprochene Kündigung und nicht als einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu werten, auch wenn der Dienstgeber auf dieses Ersuchen mitteilte, daß er der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch zustimme.
Ja. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung steht Ihnen die Abfertigung zu, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Auf diesen Anspruch kann im Arbeitsvertrag nicht verzichtet werden. Behauptet Ihr Arbeitgeber, in Wahrheit habe Ihre eigene Kündigung vorgelegen, muss er das beweisen.
günstig für Arbeitnehmer Abfertigung trotz Kündigung statt Austritt
Ja, wenn aus Ihrer Erklärung klar erkennbar ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung geltend machen. Dass Sie förmlich gekündigt und nicht den Austritt erklärt haben, schadet dann nicht. Wichtig ist, dass zwischen Ihnen und dem Dienstgeber Klarheit über diesen Grund besteht. Weisen Sie zu spät darauf hin, kann der Anspruch verloren gehen, wenn dem Dienstgeber dadurch die Möglichkeit genommen wird, den Grund zu beseitigen.