Verbrauche ich meinen Urlaub, wenn ich freigestellt bin?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob dergestalt eine Urlaubsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage.OGH 9 ObA 160/11m, 29.03.2012
- Die Rechtsfragen, ob im Verzicht auf die Dienstleistung des Arbeitnehmers während eines Entlassungsverfahrens ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung liegt bzw ob in einer Nichtannahme eines solchen Angebots eine Treuepflichtverletzung zu sehen ist, sind nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 9 ObA 62/08w, 29.06.2009
- Hier: Schlüssiger Abschluss einer Urlaubsvereinbarung verneint.OGH 9 ObA 117/08h, 24.02.2009
- Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, kann ihn also nicht einfach „in den Urlaub schicken". Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - nur unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG.OGH 9 ObA 51/07a, 08.08.2007
- Rechtslage vor dem ARÄG 2000.OGH 9 ObA 144/05z, 16.12.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Durch die Dienstfreistellung bringt der Arbeitgeber schlüssig zum Ausdruck, daß "die Erfordernisse des Betriebes" jegliche vom Arbeitnehmer gewünschte Urlaubsvereinbarung ermöglichen.OGH 8 ObA 98/98i, 08.06.1998
- Es liegt eine Option für den Arbeitnehmer vor, sodaß er durch einseitige Erklärung, auch im Sinn einer Realannahme gemäß § 864 ABGB dem Antrag des Arbeitgebers lediglich tatsächlich zu entsprechen hat. Der Gefahr einer Entlassung setzt sich der urlaubnehmende Arbeitnehmer unter diesen Umständen nicht aus.OGH 8 ObA 98/98i, 08.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053087 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 8 ObA 25/25x, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 90/22a, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 149/21h, 24.03.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen Urlaub nicht zu einer Zeit verbrauchen, in der der Zweck des Urlaubs, nämlich Ihre Erholung, nicht erreicht werden kann. Ob Ihnen bei einer Freistellung zum Urlaubsverbrauch eine Entschädigung für nicht verbrauchten Urlaub zusteht, hängt davon ab, ob das Verlangen des Arbeitgebers berechtigt war.
Ihren Urlaub müssen Sie in einer längeren Kündigungsfrist grundsätzlich nicht verbrauchen. Nur bei Rechtsmissbrauch kann Ihnen die Urlaubsersatzleistung entgehen, etwa wenn Sie den Urlaub während einer jahrelangen Freistellung trotz mehrfacher Angebote stehenlassen. Sonst droht Ihnen nur die Verjährung des Urlaubsanspruchs.