Kann eine unberechtigte Entlassung wenigstens teilweise gerechtfertigt sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 1162c ABGB dient nicht dazu, einer Auflösungserklärung, für die keine ausreichenden Gründe gegeben sind, doch noch wenigstens teilweise zum Erfolg zu verhelfen.OGH 8 ObA 17/04i, 26.08.2004
- § 32 AngG dient nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung, für die die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, die den Arbeitgeber wegen der ungerechtfertigten Entlassung treffenden Rechtsfolgen zu mildern.OGH 9 ObA 216/00f, 04.10.2000
- Es ist daher unzulässig, die Frage nach dem Austrittsgrund unbeantwortet zu lassen und von vorneherein Verschulden und Mitverschulden aus einem "gemischten" Sachverhalt abzuleiten.OGH 9 ObA 162/88, 31.08.1988
- § 38 ASGGOGH 9 ObA 36/88, 13.04.1988
- Ein zur Herstellung des Tatbestandes und zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten soll nicht zur Minderung der Rechtsfolgen führen.OGH 4 Ob 17/83, 22.02.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028230 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 22.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 64/24p, 23.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.
Ja. Eine Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis sofort, selbst wenn es dafür keinen wichtigen Grund gab. Sie können dann Schadenersatz verlangen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung und laufenden Lohn. Dasselbe gilt umgekehrt für einen unberechtigten Austritt.